Dec 022011
 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen Zuschuss in Höhe von 50% des Entgeltfortzahlungsaufwandes infolge Krankheit oder Unfall ihrer Dienstnehmer an.

Bei einer Arbeitsverhinderung durch einen Freizeit- oder Arbeitsunfall erhält der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss. Bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung zu. In beiden Fällen wird der Zuschuss längstens bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung gewährt wenn der Krankenstand selbst länger als drei Tage dauert.
Ein Unfall muss möglichst rasch vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemeldet werden. Es wird empfohlen, vom Dienstnehmer eine unterschriebene Erklärung einzuholen, mit der er den Freizeitunfall bestätigt. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber die AUVA innerhalb von fünf Tagen über den Unfall informieren.

Zuschuss separat zu beantragen

Die finanzielle Unterstützung wird für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge sowie Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte geleistet, sofern der Dienstgeber durchschnittlich pro Jahr weniger als 51 DienstnehmerInnen beschäftigt. Der Zuschuss ist separat zu beantragen, das erforderliche Formular kann von der Homepage www.auva.at heruntergeladen werden. Seit 1.1.2007 besteht zudem die Möglichkeit, mittels ELDA-Service zum Datenaustausch mit der österreichischen Sozialversicherung die Anträge zur Entgeltfortzahlung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.

Tipp: Der Antrag auf den Zuschuss kann auch noch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs gestellt werden!