Apr 172015
 

Werden bei Beendigung eines Dienstverhältnisses freiwillige Abfertigungen geleistet, so unterliegen diese sogenannten „Golden Handshakes“ unter bestimmten Voraussetzungen bis zu gewissen Grenzen einer begünstigten Besteuerung.

Der begünstigte Steuersatz in Höhe von 6 % ist auf diese „Golden Handshakes“, die ab dem 1.3.2014 ausgezahlt werden, auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch auf einen Betrag von € 41.850 (das ist die 9-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2015) anzuwenden.

Gesetzlich geregelte Staffelung

Über dieses Ausmaß hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen (also bei über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehenden Zahlungen) der begünstigte Steuersatz auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt.
Diese gesetzlich geregelte Staffelung sieht die begünstigte Besteuerung etwa bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 3 Jahren für einen Betrag von 2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren für einen Betrag von 12/12 der Bezüge der letzten 12 Monate vor. Hierbei ist der maximal begünstigte Betrag im Jahr 2015 mit € 13.950 pro Monat (das ist die 3-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) begrenzt.

Im Ergebnis führt das daher zu einem maximal begünstigten Abfertigungsbetrag in Höhe von € 209.250 (3 Monatsbezüge der dienstzeitunabhängigen Begünstigung, max. € 41.850 zuzüglich 12/12 des letzten Jahresbezuges, gedeckelt mit € 13.950/Monat). Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete und steuerlich begünstigte Ausmaß.

Begünstigungen bei „Abfertigung neu“ nicht anwendbar

Jedenfalls zu beachten ist, dass die genannten Begünstigungen nur für jene Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Bei Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2003 („Abfertigung neu“) sind die dargestellten Begünstigungen gänzlich unanwendbar. In diesem Fall ist eine etwaige freiwillige Abfertigung mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.
Aus Sicht des Arbeitgebers sind freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigen Steuersatz von 6 % unterliegen, gänzlich nicht von der Steuer absetzbar. Trotz betrieblicher Veranlassung und tatsächlicher Zahlung der Beträge können diese somit steuerlich nicht verwertet werden.