Jan 012011
 

Naturkatastrophen machen auch vor Forstbetrieben nicht halt. Windwürfe und Schneebrüche sind häufig die Folge und verändern somit den Einheitswert eines Forstbetriebes.

Falls sich durch solche Kalamitäten oder aber durch Grundverkäufe das Altersklasseverhältnis bzw. die Fläche des Waldes geändert hat, sollte ein Wertfortschreibungsantrag eingebracht werden. Eine Wertfortschreibung wird immer dann durchgeführt, wenn sich der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um mehr als 5 %, mindestens aber um € 200 oder um mehr als € 3.650 ändert.
Im Rahmen der Einheitsbewertung gilt es zu beachten, dass für Ereignisse, die vor dem 1.1.2010 stattgefunden haben, bis spätestens 31.12.2010 ein Antrag auf Wertschreibung zum 1.1.2010 gestellt werden muss. Falls dieser Termin versäumt wird, kann die Wertfortschreibung mit Stichtag 1.1.2011 bis spätestens 31.12.2011 gestellt werden.

Beispiel: Am 12. Oktober 2009 wird durch einen größeren Windwurf in einem Forstbetrieb ein Altholzbestand umgelegt. Die voraussichtliche Einheitswertreduktion beträgt € 11.000. Die Wertfortschreibungsgrenzen sind überschritten. Der Wertfortschreibungsstichtag ist der 1. Jänner 2010. Der Forstwirt hat bis 31.12.2010 Zeit einen diesbezüglichen Antrag beim Finanzamt einzubringen. Falls er diesen Termin versäumt und den Antrag verspätet etwa am 27. Jänner 2011 einbringt, so kann die Wertfortschreibung nur mehr zum 1.1.2011 durchgeführt werden. Dadurch sind alle vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge (z.B. Grundsteuer, B-Abgabe, SV-Beiträge) um ein Jahr länger noch von einem überhöhten Wert zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: Wir empfehlen Ihnen vor dem Einbringen eines Wertfortschreibungsantrages eine Probeberechnung von uns durchführen zu lassen. Ansonsten kann es passieren, dass zwar der Windwurf einheitswertmindernd berücksichtigt wird, es aber etwa durch Anhebung der Bonitäten insgesamt zu einer Erhöhung des Einheitswertes kommt.