Nov 042009
 

Die Errichtung und Modernisierung von Kleinkraftwerken wird aufgrund der Vorgaben durch die Kiotoziele gefördert. Auch die diesbezüglichen Genehmigungen sind einfach zu erhalten.

Die Errichtung und Modernisierung von Kleinkraftwerken ist auch aus steuerlicher Sicht empfehlenswert, da derzeit zahlreiche Investitionsförderungen gewährt werden. Im ersten Schritt sollte zunächst eine Planungsrechnung erstellt werden. Diese Planungsrechnung dient als zahlenmäßiges Fundament für die Rechtsformwahl. Anhand der Höhe der zu erwartenden Gewinne, der geplanten Entnahmen bzw. Ausschüttungen und der Höhe der geplanten Geschäftsführerbezüge kann dann entschieden werden, welche Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmen) für das Betreiben des Kleinkraftwerks vorteilhaft ist.
Auch sollten außersteuerliche Überlegungen (etwa die Haftung für mit dem Projekt verbundene Risken) in die Entscheidung einfließen. Wird ein bereits bestehendes Kleinkraftwerk modernisiert und erweist sich die Rechtsform der Kapitalgesellschaft als günstiger, so kann eine Einbringung steuergünstig durchgeführt werden.

Vorsteuern übersteigen Umsatzsteuern

Falls im Jahr der Errichtung oder Modernisierung ein Verlust erzielt wird, besteht die Möglichkeit, den Verlust mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Verlustvortrag mit 3 Jahren zeitlich limitiert.
Bezüglich der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, falls im Jahr der Errichtung des Kleinkraftwerkes keine oder Umsätze unter € 30.000 erzielt werden. Dann dürfen aber auch keine Vorsteuern vom Finanzamt rückgefordert werden. Da im Errichtungsjahr die Vorsteuern die Umsatzsteuern übersteigen werden, ist im Errichtungsjahr daher die Abgabe eines Optionsantrages zur Regelbesteuerung empfehlenswert.