Jul 302012
 

Damit ein unternehmerischer Mieter einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, bedarf es einer Rechnung. Auch ein Mietvertrag kann eine solche Rechnung sein, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt.

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Dabei ist es völlig gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Auch Quittungen, Abrechnungen, Frachtbriefe und Mietverträge können eine Rechnung darstellen.

Verpflichtende Angaben im Mietvertrag

Damit eine Rechnung bzw. ein Mietvertrag den Mieter, der den Mietgegenstand im Rahmen seines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens verwendet, zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Mietvertrag folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Vermieters und des Abnehmers

  2. Beschreibung des Mietgegenstandes und der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände

  3. Zeitraum, auf den sich die Mietzinsabrechnung bezieht

  4. Mietentgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuersatz

  5. den auf das Mietentgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag

  6. Ausstellungdatum

  7. Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung bzw. des Mietvertrages einmalig vergeben wird

  8. UID-Nummer des Vermieters

  9. UID-Nummer des Mieters, sofern der Rechnungsgesamtbetrag € 10.000 übersteigt

Diese Angaben können auch in anderen Belegen (etwa in jährlich ausgestellten Dauerrechnungen oder monatlichen Zahlungsbelegen) enthalten sein, sofern auf diese Belege im Mietvertrag hingewiesen wird.

Ergänzung eines mangelhaften Mietvertrages

Leistungsempfänger oder Mieter können auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen. Auch nach der erstmaligen Ausstellung einer (mangelhaften) Rechnung ist jederzeit eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung möglich. Enthält der Mietvertrag nicht alle oben angeführten gesetzlichen Angaben und werden die Angaben in der Folge ergänzt oder die Belege berichtigt, kann der Mieter den Vorsteuerabzug aber erst in jenem Zeitraum vornehmen, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung bzw. die Ergänzung des mangelhaften Mietvertrages erfolgt.

Tipp: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst akzeptiert und diesen erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt. Inzwischen könnte der Mieter bereits den Mietgegenstand aufgegeben haben oder der Vermieter nicht mehr existieren, was das nachträgliche Einholen einer korrigierten Rechnung erschwert. Daher sollten Sie als Mieter im eigenen Interesse regelmäßig die gesetzlichen Merkmale Ihrer Rechnungen kontrollieren, um im Falle mangelhafter Rechnungen möglichst zeitnah zum Leistungsbezug eine korrigierte Rechnung bei Ihrem Vermieter einholen zu können!