Jan 012011
 

Vorauszahlungen für eine zu erwartende Nachzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen werden zum Zahlungszeitpunkt als Betriebsausgabe anerkannt, sofern die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wurde und eine Rückerstattung nicht mehr beantragbar ist.

In einem Fall hatte ein Arzt aber nicht nur die Nachzahlung für 2008 vorausbezahlt, sondern darüber hinaus die Beiträge für das gesamte Jahr 2009 sogar „überbezahlt”. Er hatte zum Jahresende 2008 rund € 20.000 übrig, die er der Sozialversicherung überwies. Durch diese Vorauszahlung hatte sich der steuerpflichtige Gewinn des Arztes zunächst um € 20.000 verringert, was eine rund € 10.000 geringere Steuerbelastung zur Folge hatte.
Nach Verrechnung des Guthabens mit den laufenden Beitragsvorschreibungen für 2009 ergab sich Ende 2009 dann ein Restguthaben von rund € 2.000. Das war der Finanz ein Dorn im Auge. Sie wollte die Vorauszahlung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahr 2008 anerkennen.

Geht Verfügungsmöglichkeit über Zahlungsbetrag verloren?

Eine Vorauszahlung, die mehr als das Vierfache einer erwarteten Nachzahlung beträgt, kann jedenfalls nicht als “sorgfältig geschätzt” angesehen. werden. Somit wird eine derart überhöhte Vorauszahlung nicht zur Gänze als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt.
Zudem versagte der Unabhängige Finanzsenat die volle Anerkennung dieser freiwilligen Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2008. Da das Beitragskonto des Arztes bei der Sozialversicherung das gesamte Jahr 2009 über ein Guthaben auswies und für dieses Guthaben seitens des Arztes jederzeit eine Rückerstattung beantragbar gewesen wäre, hatte der Arzt die volle Verfügungsmöglichkeit über den Vorauszahlungsbetrag im Zahlungszeitpunkt 2008 noch nicht verloren. Daher wurde die Vorauszahlung erst im Zeitpunkt der Gegenverrechnung mit den laufenden Beitragsvorschreibungen 2009 als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe im Jahr 2009 anerkannt.

Zahlung muss endgültig sein

Grundsätzlich gilt nämlich: Werden liquiditätsmäßige Überhänge an diverse Lieferanten und Dienstleister, mit denen ein Unternehmer in regelmäßigen Geschäftskontakt steht, überwiesen, ohne dass zum Zeitpunkt der Zahlung feststeht, für welche konkrete Lieferung oder Leistung die Vorauszahlung geleistet wird, können keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben generiert werden.
Ferner ist bei Unternehmern, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, ein Aufwand erst dann steuerlich abzugsfähig, wenn dieser tatsächlich durch Leistung einer Zahlung im Unternehmen einen Abfluss bewirkt. Dieser Abfluss muss allerdings ein endgültiger sein. Der Unternehmer muss seine Verfügungsmacht über den geleisteten Betrag endgültig verloren haben.

Tipp: Nicht nur aus steuerlicher Sicht können sich zu gut gemeinte Vorauszahlungen “nicht auszahlen”. Auch wirtschaftlich betrachtet ist es klüger, größere Liquiditätsbestände am Bankkonto zu belassen. Denn bei der Sozialversicherung oder sonstigen “Geschäftspartnern” geparktes Geld verursacht “Kosten” in Höhe der entgangenen Bankzinsen!