Nov 072010
 

Nach vielen Gesetzesentwürfen und Verhandlungen ist die Ärzte-GmbH beschlossene Sache. Ärzte können nun Ihre Leistungen auch in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anbieten.

Auf den ersten Blick klingt die Ärzte-GmbH natürlich verlockend, da der Gewinn in der GmbH “nur” mit 25% Körperschaftsteuer (statt mit bis zu 50% Einkommensteuer) belastet wird. In diesem ersten Schritt steht der Gewinn aber erst der GmbH zur Verfügung. Bei einer weiteren Ausschüttung des verbliebenen Gewinnes von 75% an die Gesellschafter fallen weitere 25% Kapitalertragsteuer an, was in Summe zu einer Steuergesamtbelastung von 43,75% führt. Zudem müssen die Leistungen als Arzt für die GmbH entlohnt werden.

Die steuerliche Begünstigung des 13%igen Gewinnfreibetrages, die manche Investitionen sehr lukrativ macht, steht Ärzten nur als Einzelunternehmer oder in der bisherigen Gruppenpraxis, die in der Rechtsform der OG geführt wird, zur Verfügung. In der GmbH muss auf diese Steuererleichterung verzichtet werden.

Fundierte Planungsrechnung entscheidet

Steuerlich hängt die Frage, ob die Rechtsform der GmbH günstiger ist, neben dem Gewinn vor allem von den geplanten Investitionen, den bestehenden Verbindlichkeiten – insbesondere gegenüber Kreditinstituten – der Höhe der Geschäftsführervergütung und der Gewinn-Entnahmequote ab. Die Basis für eine solche Entscheidung kann nur eine fundierte Planungsrechnung bilden, die wir gemeinsam mit Ihnen für die nächsten Jahre erstellen. Daneben sind auch andere – nichtsteuerliche – Konsequenzen, wie insbesondere haftungsrechtliche Bestimmungen und vor allem kassenvertragliche Voraussetzungen, zu beachten.