Jul 272010
 

Im Rahmen von Vielfliegerprogrammen werden Passagieren von Fluglinien Bonusmeilen gutgeschrieben, die für Flugtickets, Upgrades oder Sachprämien eingelöst werden können. Erwirbt der Dienstnehmer solche Bonusmeilen im Rahmen einer Dienstreise und nutzt er diese für private Zwecke, liegt nach Meinung der Finanz ein „geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis” vor.

Das hat dann zur Folge, dass dieser Vorteil sowohl der Lohnsteuer als auch den Lohnnebenkosten (KommSt, DB und DZ) unterliegt und der Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Nach bisheriger Praxis mussten 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die diese Bonusmeilen vermitteln (Flugticket, Hotelkosten, Mietauto), vom Arbeitgeber als Sachbezug versteuert werden, unabhängig davon, ob der Angestellte die Bonusmeilen tatsächlich verwendet hat oder nicht. Hat der Arbeitgeber eine solchen Sachbezug nicht berücksichtigt, haftete er der Finanz dafür. Nunmehr hat das Höchstgericht entschieden, dass die Pflicht zur Versteuerung der Bonusmeilen nicht dem Unternehmer, sondern dem Dienstnehmer obliegt. Den Unternehmer trifft daher weder die Verpflichtung zum Einbehalt oder zur Abfuhr der Lohnsteuer noch zur Entrichtung der Lohnnebenkosten.

Beispiel: Ein Dienstnehmer unternimmt eine Dienstreise, für die insgesamt Kosten von € 3.000 anfallen. Nach bisheriger Rechtslage musste der Arbeitgeber € 45 (1,5% von € 3.000) als Sachbezug ansetzen, andernfalls hätte er für diesen Betrag gehaftet. Nach der neuen Rechtslage muss der Dienstnehmer – sofern er die Bonusmeilen für private Zwecke nutzt – die Versteuerung selbst im Rahmen einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung vornehmen.

Wie viel hat sich der Dienstnehmer erspart?

Der Dienstnehmer muss die Bonusmeilen erst dann versteuern, wenn er sie auch tatsächlich für private Zwecke genutzt hat, wobei sich die Höhe des zu versteuernden Betrages danach richtet, wie viel sich der Dienstnehmer durch die Verwendung der Meilen erspart hat. Werden die Bonusmeilen für berufliche Zwecke genutzt, muss der Dienstnehmer diese nicht versteuern.

Es ist allerdings zu beachten, dass für den Unternehmer nur aus steuerlicher Sicht Entwarnung gegeben werden kann – die Sozialversicherungspflicht für Bonusmeilen besteht grundsätzlich weiterhin. Um sich gegen mögliche Nachforderungen der Sozialversicherung abzusichern, sollten die Angestellten über die Neuregelung und ihre Verpflichtung zur Steuerveranlagung informiert und aufgefordert werden, die Ersparnis durch die Verwendung der Bonusmeilen dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dieser kann sodann diesen Betrag im Rahmen der Lohnverrechnung der Sozialversicherung unterwerfen.

Tipp: Haben Sie bisher die Abgaben für Ihre Dienstnehmer entrichtet, können Sie für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vornehmen. Für abgelaufene Kalenderjahre muss der Arbeitnehmer selbst die zuviel entrichtete Lohnsteuer beim Finanzamt zurückfordern. Bei den zuviel bezahlten Lohnnebenkosten kann ein Antrag auf Rückerstattung beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde gestellt werden.