Nov 242016
 

Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“.
Das bedeutet, dass Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Andererseits sind Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn des Betriebes verrechenbar.

Für im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nur auf Kreditverträge, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen wurden, anwendbar. Kursverluste sind hingegen nur eingeschränkt ausgleichsfähig.

Entstehung von Kursverlusten

Hinsichtlich der Entstehung von Kursverlusten ist zu unterscheiden:

  • Im Privatvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten sowie bei Fremdwährungsdarlehen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern findet eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. in ein wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen statt.
  • Bei freiwilliger Bilanzierung kann ein eingetretener Kursverlust durch den Ansatz eines erhöhten Rückzahlungsbetrages am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob eine Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen erfolgte
  • Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibender dagegen müssen den durch Kursverluste erhöhten Rückzahlungsbetrag ausweisen.

Berücksichtigung von Kursgewinnen

Kursgewinne können sowohl bei freiwilliger Bilanzierung als auch für rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass eine Tilgung oder Konvertierung erfolgte – allerdings nur im Ausmaß zuvor stattgefundener und berücksichtigter Kursverluste. Die Verbindlichkeit muss jedoch immer zumindest in Höhe der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme in den Büchern ausgewiesen sein.

Strittig ist in diesem Zusammenhang die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen zuzuordnen. Aktuell ist nach einem zustimmenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.