Oct 082009
 

Das Firmenbuchgericht kann bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen Zwangsstrafen von bis zu € 3.600 verhängen Auch Mitbewerber können bei verspäteter oder Nichteinreichung des Jahresabschlusses Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs erstatten.

Die gesetzlichen Vertreter von GmbHs sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht offen zu legen. Da in den meisten Fällen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, sind bis spätestens Ende September die Jahresabschlüsse an das Firmenbuchgericht zu übermitteln.
In der Vergangenheit wurde die Offenlegung des Jahresabschlusses häufig als lästiges Erfordernis und als unerwünschte Preisgabe von internen Informationen an Mitbewerber empfunden. Daher wurden die Jahresabschlüsse häufig verspätet oder auch gar nicht offen gelegt. Strafen wurden von den Firmenbuchgerichten nur in Einzelfällen verhängt.

Nur mehr elektronische Einreichung

Seit letztem Jahr dürfen Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften nur mehr elektronisch eingereicht werden. Davon sind nur kleine Kapitalgesellschaften ausgenommen, die auch weiterhin auf gewohnte Weise ihre Jahresabschlüsse offen legen dürfen. In der Praxis hat die verpflichtende elektronische Einreichung im Vorjahr zu verschiedenen Komplikationen geführt, weshalb es sich empfiehlt, in diesem Jahr rechtzeitig die Offenlegung vorzunehmen, um etwaige Strafen für eine verspätete Offenlegung zu vermeiden.

Rechtzeitige Offenlegung verstärkt überprüft

Nicht zuletzt durch die Neuregelung des elektronischen Einreichens wird die rechtzeitige Offenlegung der Jahresabschlüsse von den Firmenbuchgerichten verstärkt überprüft und bei Nichteinhaltung auch geahndet. Dabei ist zu beachten, dass das Firmenbuchgericht bei verspäteter Offenlegung Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 3.600 verhängen kann. Kommt man einer ersten Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann es aber noch teurer werden. Dann steht es dem Firmenbuchgericht nämlich offen, auch mehrmals Zwangsstrafen in genannter Höhe zu verhängen.
Doch nicht nur seitens des Firmenbuchgerichts ist bei Nichteinhaltung der Abgabefrist mit Problemen zur rechnen. Auch Mitbewerber können bei verspäteter oder Nichteinreichung des Jahresabschlusses Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs erstatten. Nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung dient die Offenlegung hauptsächlich der Information Dritter und kommt daher nicht nur Lieferanten, Kunden oder Gläubigern zugute, sondern eben auch Konkurrenten.

Tipp: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Offenlegung des Jahresabschlusses, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Sofern Ihre GmbH gewisse Größenmerkmale nicht überschreitet, muss nur ein verkürzter Jahresabschluss (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) an das Firmenbuch übermittelt werden. Der Vorteil besteht darin, dass ein solcher verkürzter Jahresabschluss Mitbewerbern nur einen eingeschränkten Einblick in die Vermögens- und Ertragslage Ihres Unternehmens liefert.