Dec 022009
 

Aufgrund von gehäuften Umsatzsteuerbetrügereien bei Abholfällen verstärkt das Finanzministerium die Nachweispflichten ab 1.1.2010.

Bisher mussten neben der UID-Nummer (durch die die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nachgewiesen wird) noch folgende Kriterien bzw. Dokumente vorliegen:

Stufe 1 – Abfrage der UID-Nummer (einfaches Bestätigungsverfahren): Wenn Zweifel bestehen, ob die UID-Nummer gültig ist, ist ein Bestätigungsverfahren durch eine Selbstabfrage auf der Homepage der EU (http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm) vorzunehmen. Hier kann nur die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft werden, es wird kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmer hergestellt.

Stufe 2 – Abfrage der UID-Nummer (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Bei unbekannten Abnehmern aus einem anderen Mitgliedsstaat oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers oder dessen Unternehmereigenschaft bestehen, ist regelmäßig eine Abfrage nach Stufe 2 sinnvoll. Dabei wird nicht nur – wie in Stufe 1 – bestätigt, dass die UID-Nummer gültig ist; es wird auch der Name und die Anschrift des Inhabers überprüft.

Identitätsnachweis: Festhalten der Identität des Abholenden (etwa durch Kopie des Reisepasses oder Führerscheins).

Beförderungsnachweis: Der Unternehmer muss die Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachweisen. Bei Abholung durch den Abnehmer selbst sind dabei folgende Unterlagen notwendig:

  • Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,

  • handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Vermerk des Bestimmungsortes im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf der Rechnung ist ausreichend) und

  • Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

Laut einem von der Finanz im September 2009 veröffentlichten Erlass muss ab 1.1.2010 für den Fall, dass der Abnehmer die Ware nicht selbst abholt, sondern durch einen Mitarbeiter, ein Familienmitglied etc. abholen lässt, der Lieferant zusätzlich nachweisen, dass die konkret abholende Person berechtigt ist, die Ware für den Abnehmer abzuholen. Dies geschieht durch Vorlage einer – vom Auftraggeber zu unterzeichnenden – Vollmacht. Daraus muss die konkret vorzunehmende Handlung hervorgehen. Werden etwa von mehreren Mitarbeiten verschiedene Fahrzeuge abgeholt, so muss aus der Vollmacht die konkrete Beauftragung, welches Fahrzeug der jeweilige Mitarbeiter abholt, erkennbar sein. Eine bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht!

Achtung:
Die Finanz führt weiters aus, dass die Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten über die beabsichtigte innergemeinschaftliche Warenbeförderung dem liefernden Unternehmer bereits bei der Abholung auszuhändigen ist. Nachgereichte Erklärungen werden nicht akzeptiert! Darüber hinaus muss in der Erklärung das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret angegeben werden; der bloße Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet genügt nicht!
Außerdem ist zu beachten, dass der Verkäufer bei Vorliegen aller oben aufgezählten Voraussetzungen die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei zu stellen hat. Früher hat es die Möglichkeit gegeben, dass der Verkäufer die Lieferung – auch bei Vorliegen aller Unterlagen – aus Sicherheitsgründen steuerpflichtig stellt und den Abnehmer dazu auffordert, die Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuerrückerstattung beim Finanzamt Graz-Stadt zurück zu holen. Dies akzeptiert die Finanz nun nicht mehr. Dem Abnehmer wird in diesem Fall die Vorsteuererstattung verwehrt!

Risikoabwälzung der Finanz

Die Finanz wälzt somit das Risiko, das im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein Teil der Nachweise doch nicht korrekt erbracht wurde und dann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nachträglich versagt wird, auf den Verkäufer ab. Bitte achten Sie daher umso mehr auf das Vorliegen aller Nachweise und fragen Sie im Zweifelsfall lieber zeitgerecht bei uns nach.