May 242017
 

Due Diligence bezeichnet eine mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien sowie bei einem Börsengang erfolgt.

Due-Diligence-Prüfungen analysieren Stärken und Schwächen des Objekts sowie die entsprechenden Risiken und spielen daher eine wichtige Rolle bei der Wertfindung des Objektes.
Der Kauf eines Unternehmens, beispielsweise der Erwerb eines GmbH-Anteils, ist ja häufig mit zivilrechtlichen (Haftungsfragen), abgabenrechtlichen (Steuernachzahlungen) sowie betriebswirtschaftlichen Risiken (Angemessenheit des Kaufpreises) verbunden. Daher ist es von Vorteil, das zu kaufende Unternehmen der Due Diligence-Prüfung zu unterziehen.

Bei Due Diligence-Prüfungen kann zwischen einer

  1. Financial Due Diligence-Prüfung (Prüfung der finanziellen Situation des Unternehmens sowie Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises),
  2. Tax Due Diligence-Prüfung (Prüfung der steuerlichen Risiken, die sich beim Kauf eines Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer (evtl. Einkommensteuer), Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Lohnnebenkosten sowie die Gebühren ergeben können) und
  3. einer Legal Due Diligence-Prüfung (Prüfung der rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Prüfung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten, Patenten, Eigentumsrechten oder Arbeitsverträgen)
    unterschieden werden.

Beratungskosten sofort abzugsfähige Aufwendungen?

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die im Rahmen der Due Diligence Prüfung anfallenden Beratungskosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu qualifizieren sind und somit sofort zur Gänze die steuerpflichtigen Einkünfte mindern oder ob die Kosten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes zu aktivieren sind.
Fallen Kosten einer Due Diligence-Prüfung zu einem Zeitpunkt an, nach dem die grundsätzliche Erwerbentscheidung bereits gefasst wurde (auch wenn diese nicht unumstößlich ist) so sind diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Handelt es sich hingegen lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, so können die für die Due Diligence-Prüfung anfallenden Kosten als Sofortaufwand geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah in einer jüngst ergangenen Entscheidung die grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits mit Abschluss eines „Letter of Intent“ (Absichtserklärung), der die Durchführung einer Due Diligence Prüfung, die Angabe einer Bandbreite für den Kaufpreis, die Abgabe eines Kaufpreisangebotes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie einen Termin für den Abschluss der Kaufpreisverhandlungen beinhaltete, als verwirklicht an. Die Kosten für die nach Abschluss des „Letter of Intent“ durchgeführte Due Diligence-Prüfung waren daher im gegenständlichen Fall zu aktivieren.

Ob in der Praxis bei den Kosten für eine Due Diligence-Prüfung Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!