Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Fri Apr 19 10:51:05 2024 / +0000 GMT

Umsatzsteuer bei Weinexport


Immer häufiger verkaufen Winzer ihre Weine auch an ausländische Kunden, sowohl innerhalb der EU als auch in Nicht-EU-Staaten. Umsatzsteuerlich ist dabei entscheidend, ob der Winzer hinsichtlich der Umsatzsteuer regelbesteuert oder pauschaliert ist und ob der Kunde Unternehmer oder Privatperson ist.


Regelbesteuerte Winzer


Falls der Kunde Unternehmer ist, liegt bei einem Export in ein anderes EU-Land eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Winzer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im anderen EU-Staat eine sogenannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die Lieferung ist in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.
Ist der Kunde eine Privatperson, so ist entscheidend, ob er den Wein in Österreich abholt oder diesen geliefert bekommt. Im Falle der Abholung ist die österreichische Umsatzsteuer auszuweisen. Eine ZM ist nicht erforderlich. Bei Lieferung in den anderen EU-Staat muss die Umsatzsteuer des jeweiligen anderen EU-Staates ausgewiesen und abgeführt werden.

Hinweis: Bei Lieferungen nach Deutschland ist folgendes Finanzamt zuständig: FA München II, Bearbeitungsstelle Straubing, PF 211 oder Hans-Adlhochstr. 29, D-94302 Straubing, Tel: 089 1252-0.

Die Lieferschwelle ist unbeachtlich, da Wein eine verbrauchssteuerpflichtige Ware ist. Das heißt, dass ab der ersten verkauften Flasche im anderen EU-Staat Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Exportiert in ein Drittland

Exportiert der Winzer in ein Drittland, so handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Die Rechnung ist wieder ohne Umsatzsteuer auszustellen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist in diesem Fall jedoch der notwendige Ausfuhrnachweis. Dieser Ausfuhrnachweis muss innerhalb von sechs Monaten wie folgt erbracht werden:

durch einen Postaufgabeschein,


einen Frachtbrief,


ein Konnossement oder


durch die Ausfuhrbescheinigung eines Spediteurs.


Die steuerfreie Ausfuhrlieferung ist in die Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen.
Handelt es sich beim Käufer im Drittland um eine Privatperson, dann muss dieser Käufer den Reisepass vorlegen. Die Ausfuhr hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen und die Ausfuhrbestätigung ist vom Zollamt an den Verkäufer zu übermitteln.


Unsere Empfehlungen:

Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen


Die Umsatzsteuer einbehalten


„Kaution für Umsatzsteuer“ auf der Rechnung vermerken


Umsatzsteuer abführen


Erst bei Vorliegen des Formulars rückerstatten lassen


Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Richtigstellung in der Umsatzsteuererklärung