Jan 102010
 

Das Ärztegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen. Dabei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten oder den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen.

Schließen sich junge Ärzte zu Beginn ihrer Berufslaufbahn zu einer Gruppenpraxis zusammen und werden somit die wesentlichen Vermögenswerte gemeinsam geschaffen, bestehen steuerlich keine Risiken. Wie sieht es aber aus, wenn zwei bereits länger tätige Ärzte ihre jeweiligen Einzelpraxen zusammenschließen wollen oder ein junger Arzt in eine bestehende Ordination eintreten möchte?

Langfristig geplante Ordinationsweitergaben

Insbesondere bei langfristig geplanten Ordinationsweitergaben kann die Gründung einer Gruppenpraxis zwischen dem Ordinationsverkäufer und dem Ordinationskäufer von Vorteil sein. Die Rechtsform der OG bietet mit ihren umfassenden gesetzlichen Regelungen sowie möglichen zusätzlichen vertraglichen Ausgestaltungen den Partnern ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Eine Zusammenarbeit zwischen Senior- und Juniorpartner wird so bestmöglich unterstützt. Durch die längerfristige Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis kann insbesondere das “Halten” von Privatpatienten optimal ermöglicht werden.
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des Patientenstocks und des Firmenwerts wäre ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll.

Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven

Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann. Damit allerdings das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit (Arztpraxis) mit positiven Verkehrswert

  • auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages/Gesellschaftsvertrages

  • zu einem beliebigen Stichtag

  • auf eine Mitunternehmerschaft (bei Gruppenpraxen: OG)

  • ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten

tatsächlich übertragen und die Anmeldung beim Firmenbuch und/oder Betriebsfinanzamt vorgenommen haben sowie zum Zusammenschlussstichtag eine Bilanz und eine Zusammenschlussbilanz aufgestellt werden.

Erhebliche Steuerzahlungen

Wird auch nur eine der genannten Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven, was im Regelfall mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist. Es ist daher bei jeder Art einer geplanten Zusammenarbeit im Vorfeld zu prüfen, ob das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt. Dies ist insbesondere bei folgenden Fällen gegeben:

  1. Ein Arzt tritt einer bestehen Einzelpraxis eines anderen Arztes bei;

  2. Zwei bestehende Einzelarztpraxen schließen sich zu einer Gruppenpraxis zusammen;

  3. Beitritt eines Arztes mit Praxis zu einer bestehenden Gruppenpraxis;

  4. Zusammenschluss zweier Gruppenpraxen.

Tipp: Missglückt ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuerrecht, sind die damit im Zusammenhang stehenden negativen Folgen im Nachhinein meistens nicht mehr sanierbar. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei uns!