Jun 282017
 

Wird anlässlich einer Betriebsaufgabe eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft in das Privatvermögen überführt, so hat die Entnahme des Grund und Bodens mit dem Buchwert und jene des Gebäudes mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen.

Der Teilwert entspricht jenem Wert, den der Käufer bei einem Erwerb des gesamten Betriebes unter der Annahme der Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Da der Teilwert bei Gebäuden den Buchwert in der Regel übersteigt, kommt es anlässlich der Betriebsaufgabe in der Folge zur Besteuerung der stillen Reserven (= Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert).

Die stillen Reserven unterliegen der 30%-igen Immobilienertragsteuer, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. In diesem Fall gelangt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.

Gebäude war auch Hauptwohnsitz

Dient das Gebäude neben den betrieblichen Zwecken dem Steuerpflichtigen aber zugleich auch als Hauptwohnsitz, so wird von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Begünstigung gilt nur im Rahmen einer Betriebsaufgabe, nicht bei einer Teilbetriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.
  • Die Betriebsaufgabe erfolgt anlässlich eines echten Beendigungsfalles, nämlich Tod des Steuerpflichtigen, Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, sodass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist oder Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit.
  • Das Gebäude ist bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen.
  • In der Vergangenheit wurden weder stille Reserven auf das Gebäude übertragen noch wurde das Gebäude vorzeitig abgeschrieben.
  • Es wurde ein rechtzeitiger Antrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der Begünstigung gestellt.

Parifiziertes Gebäude eines Gasthauses

Das Gebäude muss zwingend sowohl den betrieblichen Zwecken als auch als Hauptwohnsitz dienen. Unmaßgeblich ist es, ob das Gebäude teilweise dem Betriebsvermögen und teilweise dem Privatvermögen (= bei einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von 20% bis 80% des gesamten Gebäudes) oder zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Eine Eigentumswohnung wird ertragsteuerlich jedoch als selbständiges Gebäude angesehen. So gelangt die Begünstigung bei einem parifizierten Gebäude eines Gasthauses, bei dem sich im Erdgeschoss die Betriebsräumlichkeiten und im Obergeschoss die Eigentumswohnung, welche ebenfalls dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dient, befinden, nicht zur Anwendung.

Wird das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung veräußert, sind die ursprünglich nicht versteuerten stillen Reserven nachzuversteuern. Eine erst nach Betriebsaufgabe eingetretene Wertsteigerung ist bei der Nachversteuerung aber außer Ansatz zu lassen. Findet hingegen eine Wertminderung nach der Betriebsaufgabe statt, kann sich die Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung bis auf maximal null Euro reduzieren.