Jan 282010
 

Der Unabhängige Finanzsenat hat entschieden, dass eine Gebührenschuld nur dann entstehen kann, wenn das elektronisch festgehaltene Dokument auch auf Papier ausgedruckt wird.

Beurkundete Mietverträge unterliegen einer Bestandsvertragsgebühr. Unter Urkunde ist dabei jede unterschriebene schriftliche Vereinbarung über ein Rechtsgeschäft zu verstehen. Für das Entstehen der Gebührenschuld wird also einerseits die Schriftform der Vereinbarung und andererseits die Unterschrift vorausgesetzt. Insbesondere bei der elektronischen Übermittlung von Mietverträgen bestehen bezüglich dieser beiden Voraussetzungen noch einige Rechtsunsicherheiten.

Finanz hat andere Ansicht

So ist etwa fraglich, ob ein Mietvertrag, der per Mail übermittelt und abgespeichert, aber nicht ausgedruckt wird, das Schriftformerfordernis erfüllt oder ob eine elektronische Signatur als Unterschrift im Sinne des Gebührengesetzes gilt. Nach Ansicht der Finanz erfüllt eine elektronische Signatur jedenfalls die Voraussetzung einer Unterschrift nach dem Gebührengesetz, wobei ein Ausdrucken des Mietvertrages für das Entstehen der Gebührenschuld nicht notwendig sein soll. Nach dieser Rechtsmeinung bestünde daher auch bei bloß abgespeicherten und nicht ausgedruckten Verträgen Gebührenpflicht, sofern eine elektronische Signatur verwendet wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat dagegen meint: Wird ein Mietvertrag mittels elektronischer Signatur abgeschlossen aber nicht ausgedruckt, wird keine Gebührenschuld ausgelöst.

Tipp: Durch den elektronischen Abschluss Ihrer Mietverträge können Sie Gebühren in nicht unerheblichen Ausmaß sparen. Es ist aber zu bedenken, dass Gebühren ausgelöst werden, wenn diese Mietverträge – beispielsweise im Zuge eines Gerichtsverfahrens – ausgedruckt werden!