Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 15:10:41 2024 / +0000 GMT

Regelung für Gastgewerbe


Für Gastgewerbebetriebe gilt seit 17. März 2020:

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt. Dies gilt nicht:

  • Für Gastgewerbe, die in folgenden Einrichtungen betrieben werden:

    • Kranken-und Kuranstalten;

    • Pflegeanstalten und Seniorenheime;

    • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

    • Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.



  • Für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

  • Für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

  • Für Lieferservice.


Wie lange gilt diese Maßnahme?
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020, laut Verordnung vom 15.3. 2020.

Mein Gastronomiebetrieb wurde aufgrund einer behördlichen Verfügung geschlossen. Darf ich Kunden dennoch mit Speisen beliefern?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht die WKÖ davon aus, dass die Zubereitung von Speisen auch während jener Zeiten zulässig bleibt, für die der Kundenverkehr im Geschäftslokal behördlich untersagt wurde. Hinsichtlich der Auslieferung von Lebensmitteln an private Haushalte werden gegenwärtig keine Einschränkungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerberechts ist deshalb davon auszugehen, dass Gastronomiebetriebe alle Speisen auf Bestellung ausliefern können.

Bitte beachten Sie: In einzelnen Bundesländern, Regionen oder Gemeinden kann – insbesondere aufgrund von Quarantänemaßnahmen – Abweichendes gelten. Informationen dazu finden Sie hier: Betriebsschließungsverordnungen

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_einschraenkungen