Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Rechtzeitig Gebühren sparen bei OEG/KEG


Seit 1. Jänner 2007 ist das neue Unternehmensgesetzbuch in Kraft, in dem die Rechtsformen der OEG und KEG nicht mehr vorgesehen sind. So ist es seit 1. Jänner 2007 auch nur mehr möglich, OGs (Offene Gesellschaften) und KGs (Kommanditgesellschaften) zu gründen.


Im Sinne eines einheitlichen Auftretens im Rechtsverkehr müssen daher bis Ende 2009 bereits bestehende OEGs/KEGs umfirmiert werden. Die Änderung bezieht sich zum einen auf das Auftreten des Unternehmers im Geschäftsverkehr (Anpassung der Geschäftspapiere, Websites, etc.), zum anderen auf die Registrierung im Firmenbuch. Dasselbe gilt für bereits bis Ende 2006 protokollierte Einzelunternehmer, die bis spätestens Ende 2009 den Zusatz eingetragene(r) Unternehmer(in)" bzw. "e.U." im geschäftlichen Verkehr verwenden und im Firmenbuch eintragen lassen müssen.


Tipp: Offene Handelsgesellschaften (OHG), die bereits vor der neuen Rechtslage bestanden haben, sind nicht dazu verpflichtet, auf den Rechtsformzusatz "OG" zu wechseln.

Firmenbuchänderung gebührenfrei

Bis Ende 2009 müssen für den Antrag beim Firmenbuchgericht auf Änderung von OEG/KEG auf OG/KG keine Gerichtsgebühren entrichtet werden. Der Antrag auf Änderung beziehungsweise Eintrag des Rechtsformzusatzes muss auch nicht beglaubigt werden - es genügt die Unterschrift von Gesellschaftern in vertretungsbefugter Anzahl. Es ist allerdings zu beachten, dass nur jene Firmenbuchänderungen gebührenfrei sind, die sich auf die Änderung des Rechtsformzusatzes beziehen. Für Firmenbuchänderungen, die darüber hinaus gehen, besteht keine Befreiung.

Zwangsstrafen bis zu € 3.600

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Änderung des Firmenwortlautes nicht nach, können ab 1. Jänner 2010 keine weiteren Eintragungen ins Firmenbuch vorgenommen werden. Die Sperre bleibt solange aufrecht, bis die Anmeldung der Änderung erfolgt. Darüber hinaus können vom Firmenbuchgericht Zwangsstrafen bis zu € 3.600 verhängt werden, wenn die Anmeldung der Änderung nicht rechtzeitig erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass auch eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen zulässig ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung auf Rechtsformänderung!