Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Prämien- und Provisionszahlungen als Lohnbestandteil


Unter Dienstnehmern werden die Lohn- und Gehaltszahlungen Ende Juni und Ende November besonders geschätzt: Dann wird nämlich das so genannte 13. und 14. Gehalt neben den laufenden Bezügen ausbezahlt. Das Besondere an den als "Sonstige Bezüge" bezeichneten Zahlungen ist deren Besteuerung.


Abgesehen von den Sozialversicherungsbeiträgen und nach Berücksichtigung eines Freibetrages werden nur 6% Lohnsteuer für die Sonstigen Bezüge einbehalten. Oder anders gesagt: Die Steuerersparnis kann bis zu 44% im Vergleich zum Normaltarif betragen.
Eine begünstigte Besteuerung mit 6% kommt aber nur insofern in Frage, als die Sonstigen Bezüge rechnerisch ein Sechstel der zwölf laufenden Monatsbezüge nicht übersteigen, dem Dienstnehmer aufgrund eines Rechtstitels (etwa Dienstvertrag) zustehen und tatsächlich neben (also zusätzlich zu) dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt werden. Betragen die sonstigen Bezüge mehr als das rechnerische Sechstel, sind sie mit dem Normalsteuersatz zu belasten.


Beispiel: Das monatliche Bruttogehalt beträgt € 1.000, ein Jahresgehalt (= 12 Monate) daher € 12.000. Als sonstige Bezüge steuerbegünstigt sind somit € 2.000. (€ 12.000 / 6).

Nun stellt sich die Frage, wie man diesen Steuerbonus im Fall von Prämien- und Provisionszahlungen optimal ausnutzen kann.

Laufend ausbezahlte Provisionen

Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein (kollektiv)vertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind all diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln und erhöhen das Jahressechstel. Kann die Provisionsspitze erst im Folgejahr berechnet und nach dem 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden (eine Aufrollung in der Lohnverrechnung ist dann nicht mehr möglich), liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor, bei welcher ein Fünftel steuerfrei behandelt werden kann, vier Fünftel sind nach dem Normaltarif zu versteuern. Es darf sich jedoch um keine willkürliche oder freiwillige Verschiebung handeln.

Einmalzahlungen

Besteht bei Einmalprämien oder -provisionen, die sich auf einen über mehrere Monate erstreckenden Zeitraum beziehen, vorab die (kollektiv)vertragliche Vereinbarung, dass die Auszahlung in Form von laufenden Bezugsteilen einerseits und sonstigen Bezugsteilen andererseits stattfindet, bewirken die als laufende Bezüge ausbezahlten Provisionsteile die Erhöhung des Jahressechstels und führen dadurch zu einem steueroptimalen Ergebnis.

Beispiel: Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).

Achtung: Wichtig ist, dass Vereinbarungen über den Anspruch auf Prämien oder Provisionen und deren Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorhinein und damit möglichst steueroptimal getroffen werden.