Mar 252012
 

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird aus einer Personengesellschaft ein Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, gehen auch die Grundstücke auf den ihn über. Für den Letztgesellschafter ist das ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb.

Personengesellschaften (wie KG, OG) setzen voraus, dass sich mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Personen, wie etwa eine GmbH) zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, ist die Personengesellschaft nicht mehr überlebensfähig. Dann sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen der bisherigen Personengesellschaft auf den letzten Gesellschafter übergeht. Der Gesetzgeber nennt diesen Vorgang „Anwachsung“.
Der letzte Gesellschafter wird damit zum Einzelunternehmer und erwirbt das ehemals im Eigentum der Personengesellschaft stehende Gesellschaftsvermögen in sein Alleineigentum. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, geht das Eigentum an diesen Grundstücken auf den zum Einzelunternehmer mutierten Letztgesellschafter über.

Grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb

Beim Letztgesellschafter liegt damit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb vor. Diese Grunderwerbsteuer (GrESt) wird vom Wert der Gegenleistung bemessen, die anteilsmäßig (unter Berücksichtigung des restlichen übertragenen Vermögens) auf das Liegenschaftsvermögen entfällt. Zu dieser Gegenleistung zählen:


  • die Gesamtabfindung, die an den ausscheidenden Gesellschafter bezahlt wird,

  • Schulden der Gesellschaft, für die der letzte Gesellschafter nunmehr allein einzustehen hat,

  • der Wert des bisherigen Gesellschaftsanteils des Letztgesellschafters, den er aufgrund der Auflösung der Personengesellschaft aufgibt.


Ausscheiden eines Arbeitsgesellschafters

Wenn jedoch ein reiner Arbeitsgesellschafters ausscheidet, so bestehen gute Argumente dafür, dass keine Gegenleistung vorliegen kann und daher die GrESt vom 3-fachen Einheitswert zu ermitteln ist. Ein Arbeitsgesellschafter ist ein Gesellschafter, der seine Einlage durch das „Leisten von Diensten“ erbringt. Hauptmerkmal eines solchen Arbeitsgesellschafters ist, dass er keine Geld- oder Sacheinlagen leistet.

Beispiel:
Aus der A-B-KG scheidet der mit 0% am KG-Vermögen beteiligte Komplementär und reine Arbeitsgesellschafter A aus. Der schon bisher zu 100% am KG-Vermögen beteiligte Kommanditist B erwirbt somit das Gesellschaftsvermögen durch „Anwachsung“ in sein Alleineigentum. Da der Kommanditist B bereits vorher zu 100% am Vermögen und den Schulden der KG beteiligt war, wird B durch die „Anwachsung“ weder ärmer noch reicher. Es liegt somit keine Gegenleistung vor und die GrESt ist vom 3-fachen Einheitswert zu ermitteln.