Feb 262014
 

Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde das österreichische Verwaltungsverfahren grundlegend reformiert. Nun gibt es statt diverser Sonderbehörden elf neue Verwaltungsgerichte erster Instanz – neun in den Ländern und zwei beim Bund. Diese Neuorganisation betrifft auch das Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten und jenes auf Landes- und Gemeindeebene.

Verfahren im Sozialversicherungsrecht

Wie generell im neuen Verwaltungsverfahren ist auch im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern (etwa bei Bescheiden über die Feststellung der Pflichtversicherung oder im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) ein zweistufiger Verfahrensablauf vorgesehen:

Zunächst hat der zuständige Sozialversicherungsträger von Amts wegen oder auf Antrag des Versicherungspflichtigen einen Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid kann dann binnen vier Wochen nach Zustellung mittels Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde kann entweder vom Sozialversicherungsträger in Form einer Beschwerdevorentscheidung erledigt oder direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Erlässt der Sozialversicherungsträger zunächst eine Beschwerdevorentscheidung, so kann diese mittels Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden. Der Antrag auf Vorlage ist binnen zwei Wochen beim Sozialversicherungsträger einzubringen.
Mit dem nachfolgenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts endet das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann danach noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht werden.

Verfahren auf Landes- und Gemeindeebene

Auch auf Landes- und Gemeindeebene kann seit 1.1.2014 ein behördlicher Bescheid beim zuständigen (Landes)Verwaltungsgericht unmittelbar mit Beschwerde bekämpft werden. Eine Ausnahme davon stellen Bescheide einer Gemeinde betreffend den eigenen Wirkungsbereich dar. Hier ist weiterhin ein dreistufiges Verfahren vorgesehen:

Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde umfasst etwa die örtliche Raumplanung, die örtliche Bau-, Straßen, Flurschutz-, Markt- oder Gesundheitspolizei etc.
Ein solcher Bescheid der erstinstanzlichen Gemeindebehörde (Bürgermeister bzw. Magistrat) ist zunächst weiterhin mit Berufung (an den Gemeinderat bzw. Stadtsenat) zu bekämpfen. Erst nach Erschöpfung des zweigliedrigen gemeindeinternen Instanzenzuges kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht tritt dabei an die Stelle des bisherigen Rechtsmittels der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde.