Nov 252013
 

Die rechtzeitige Meldung der Überschreitung von Versicherungsgrenzen erspart Neuen Selbständigen einen 9,3%igen Beitragszuschlag.

Bei Neuen Selbständigen tritt die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erst dann ein, wenn die daraus erzielten Einkünfte über einer bestimmten Grenze, der so genannten Versicherungsgrenze, liegen. Neue Selbständige, die dieser Pflichtversicherung noch nicht unterliegen (etwa weil sie ihre Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen haben oder ihre Einkünfte bislang unter der Versicherungsgrenze lagen), sollten der Sozialversicherungsanstalt bis spätestens Ende des Jahres melden, wenn die Einkünfte dieses Jahres die Versicherungsgrenzen überschreiten. Wird die Pflichtversicherung erst im Nachhinein festgestellt, verhängt nämlich die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!

Zwei relevante Versicherungsgrenzen

Neue Selbständige sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Für sie gibt es zwei relevante Versicherungsgrenzen (Werte 2013), wobei es sich dabei im Wesentlichen um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge handelt:

Versicherungsgrenze I: € 6.453,36/Jahr
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Versicherungsgrenze II: € 4.641,60/Jahr
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bestimmte andere Leistungen bezogen werden (Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.), ist diese Grenze heranzuziehen.
Pflichtversicherung nach GSVG kann auf zwei Wegen festgestellt werden

Ein Neuer Selbständiger, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (so genannte Überschreitungserklärung). Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer solchen Überschreitungserklärung ist jedoch seit 2012 nicht mehr nachträglich, sondern nur noch für das jeweils laufende Jahr, für 2013 somit bis spätestens 31.12.2013, möglich.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, so wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides festgestellt. Dies zieht jedoch die Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge nach sich.

Überschreitungserklärung

Ist somit damit zu rechnen, dass die Einkünfte die genannten Versicherungsgrenzen übersteigen, so sollte der Weg der Überschreitungserklärung gewählt werden. Liegen die Einkünfte sicher unter der im konkreten Fall anzuwendenden Versicherungsgrenze, kann davon abgesehen werden – eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich.