Oct 232013
 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt von Neuen Selbständigen, dass deren betriebliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, um eine Pflichtversicherung zu begründen.

Die Höchstgerichte mussten sich schon mehrere Male mit der Beitragspflicht von Neuen Selbständigen befassen. Denn von der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt (SVA) wurde in diversen Fällen zunächst eine Beitragspflicht angenommen, weil in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen wurden. Dabei handelte es sich jedoch um „passive“ Einkünfte, etwa in Form von Einnahmen aus der vorübergehenden Verpachtung eines Betriebes oder für die Überlassung von Patentrechten, die keine Pflichtversicherung in der gewerblichen SVA begründen.

Bescheidberichtigung

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) ist hinsichtlich der Einkünfte an die Bescheide des Finanzamtes gebunden. Allerdings muss sie laut VwGH nun bei Neuen Selbständigen beurteilen, ob von diesen im Zeitraum der steuerlichen Erfassung der Einkünfte (noch) eine tatsächliche, betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ab 1.1.2014 wird es zudem möglich sein, beim Finanzamt eine Berichtigung der Einkünfte zu beantragen, wenn diese im Einkommensteuerbescheid nicht unter die richtige Einkunftsart eingeordnet wurden und aufgrund dessen eine nicht gerechtfertigte SV-Pflichtversicherung entsteht.