Apr 232014
 

Die Abzugsfähigkeit von Entgelten für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, ist seit 1.3.2014 begrenzt.

Erfasst werden von der Novelle Gehälter und Bezüge von echten Dienstnehmern (beispielsweise ein auf dienstvertraglicher Basis angestellter Geschäftsführer einer GmbH), vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen (wie etwa ein Vorstand einer AG, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) und Entgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (wie etwa Firmenpensionen). Auch Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungen und vergleichbare Zusagen können nur noch reduziert gebildet werden.

Abfertigungszahlungen und Aufwandersätze nicht erfasst

Keiner Abzugsbeschränkung unterliegen Abfertigungszahlungen und sonstige Bezüge (z.B. freiwillige Abfertigungen und Aufwendungen von noch ausstehenden Entgeltansprüchen). Ebenfalls von der Neuregelung nicht erfasst sind Aufwandersätze wie etwa der Ersatz von Reiseaufwendungen sowie Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträge.
Bei der Überlassung einer Person durch Dritte unterliegen nur die Vergütungen an den Arbeitskräfteüberlasser der Abzugsbeschränkung. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt hingegen nicht.

Darüber hinaus ist der Betrag von € 500.000 nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erbracht werden oder wenn das Entgelt von mehreren verbundenen Unternehmen, Personengesellschaften oder im Konzernverbund ausbezahlt wird.

Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof?

Fraglich ist allerdings, ob die gesetzliche Neuregelung in dieser Form bestehen bleibt oder ob sie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufhebt. In diesem Fall wird der VfGH üblicherweise eine Reparaturfrist für die Beseitigung der allenfalls verfassungswidrigen Norm setzen. Das bedeutet aber, dass das (verfassungswidrige) Gesetz trotzdem auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind nur jene Fälle, die beim VfGH anhängig sind.

Möchte man die Einschränkungen der Neuregelung bekämpfen, ist es erforderlich, den eigenen Fall als „Anlassfall“ vor den VfGH zu bringen. Dies kann einerseits durch die Stellung eines Individualantrags oder andererseits – nach Durchlaufen des Instanzenzuges – durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid oder den jeweiligen Jahresbescheid erfolgen.