Jun 252013
 

Die richtige Beurteilung einer Vortragstätigkeit – vor allem bei Aufnahme der Tätigkeit – ist wichtig und verhindert auf Dienstgeber- wie auch auf Dienstnehmerseite Nachzahlungen von Steuer, Sozialversicherung und sonstigen Lohnnebenkosten.

Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.

Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird.
Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,
  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder
  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.

Beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung

Das Sozialversicherungsrecht sieht jedoch eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen vor, die als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei.
Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch entsprechend in die Steuererklärung aufzunehmen sind.