Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Lohnnebenkosten bei Geschäftsführern ab 60


Arbeitslöhne, die ab dem Folgemonat bezahlt werden, in dem ein Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, sind nicht in die DB- und DZ Beitragsgrundlage einzubeziehen.


Lohnabgaben wie der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) stellen oft nicht zu verachtende Aufwendungen für Unternehmen dar. Einsparungspotenzial gibt es dabei aber bei Dienstnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der jenem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nämlich nicht mehr in die DB- und DZ Beitragsgrundlage mit einzubeziehen.

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Altersbefreiung für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gilt aber nicht nur für „klassischen Dienstnehmer“, sondern auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Wesentlich beteiligt ist, wer am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% Anteil hat. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt somit ebenfalls, dass bei Vollendung des 60. Lebensjahres, ab dem Folgemonat die zugeflossenen Gehälter und sonstigen Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen sind.