Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Kurzarbeit Phase 3 – Änderung der Antragsfristen


Für Kurzarbeitsbegehren mit Beginn ab 1.11.2020 wurde die rückwirkende Antragsfrist, die bis 20.11.2020 gelten sollte, aufgehoben. Alle Betriebe können nunmehr die Kurzarbeit ab 1.11.2020 rückwirkend bis zum Ende des Lockdowns (aus heutiger Sicht bis 6.12.2020) via e‑AMS-Konto beim AMS einbringen (die Kurzarbeit kann höchstens bis 31.3.2021 beantragt werden). Ab dem Ende des behördlichen Lockdowns wird keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich sein. Quelle: WIKU-Personal aktuell