Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020


Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben sich heute auf die Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt („Phase 3“). Das aktuell geltende Modell der Kurzarbeit läuft mit September 2020 aus. Das neue Kurzarbeitsmodell gilt ab 1. Oktober 2020 und kann von Unternehmen für sechs Monate beantragt werden. Das sind die bisher bekannten Eckdaten des neuen Kurzarbeitsmodells:
  • Die Mindestarbeitszeit wird von 10 % auf 30 % angehoben, die Höchstarbeitszeit von 90 % auf 80 % gesenkt. Eine Unterschreitung des Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
  • Beschäftigte in Kurzarbeit bekommen je nach Einkommenshöhe weiterhin 80 %, 85 % oder 90 % des Nettoeinkommens. Die Unternehmen müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen (es erfolgt also eine monatsgetreue Abrechnung und keine Durchrechnung über den gesamten Kurzarbeitszeitraum). Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe (inkl. Lohnnebenkosten) das Arbeitsmarktservice (AMS) auf. Neu ist allerdings, dass das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt nicht wie bisher „eingefroren“ wird, sondern beispielsweise Kollektivvertragserhöhungen auch das Garantieentgelt erhöhen (dynamische Betrachtung).
  • Zum Nachweis der Bedürftigkeit (der „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“) soll der Iststand beschrieben und eine Prognoserechnung vorgelegt werden, die zur Vorbeugung von Missbrauch anhand eines standardisierten Verfahrens überprüft wird.
  • Mitarbeiter in Kurzarbeit müssen vom Unternehmen angebotene Weiterbildungen in Anspruch nehmen.
  • Die Behaltefrist der Dienstnehmer beträgt weiterhin ein Monat nach Ende der Kurzarbeit.
  • Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.