Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Krankengeld für Unternehmer


Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit für Unternehmer ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der GSVG-Versicherung. Es steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für maximal 20 Wochen zu.

Der persönliche Einsatz des Unternehmers ist insbesondere bei kleineren Firmen ausschlaggebend für den Erfolg. Kann der Unternehmer aufgrund eines Unfalls oder einer lang andauernden Krankheit für längere Zeit im Unternehmen nicht aktiv mitarbeiten, ergeben sich neben den gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Schwierigkeiten.

Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit – ohne dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss – ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von € 27,73 täglich im Rahmen der GSVG-Versicherung. Das Krankengeld steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für eine Höchstbezugsdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit zu.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind eine Versicherungspflicht in der GSVG-Krankenversicherung, dass im Betrieb regelmäßig keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden und dass die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmers abhängt.

Weiter ist es notwendig, dass die Meldefristen eingehalten werden, da ansonsten die Krankengeldzahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung und nicht rückwirkend ab dem 43. Tag gewährt werden. Damit die Meldefristen eingehalten werden, muss der Unternehmer der SVA nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit melden. Ausnahmen von einer fristgerechten Meldung können gewährt werden, wenn der Unternehmer etwa im Koma liegt und so keine Meldung machen konnte. Während der Krankheit ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt 14tägig zu bestätigen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung der SVA vorzulegen.

Freiwillige Zusatzversicherungen

Freiwillige Zusatzversicherungen, die schon bisher von GSVG-Versicherten in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten, bleiben hiervon unberührt. Die Leistung wird ab dem 4. Tag in Höhe von ebenfalls € 27,73 täglich für maximal 26 Wochen bezahlt.