Oct 282014
 

Zur Abgrenzung, ab wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen Vereinsfest und damit zu einem nicht begünstigten Geschäftsbetrieb eines Vereins wird, hat die Finanz nun Klarstellungen getroffen.

Sind bei einem Verein die tatsächliche Geschäftsführung und die Statuten ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, kommen diesem Verein aus abgabenrechtlicher Sicht eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen zu. Diese Erleichterungen gelangen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sie sogenannte „unentbehrliche“ oder „entbehrliche“ Hilfsbetriebe des Vereins betreffen. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist etwa auch ein kleines Vereinsfest.

Keine Umsatzsteuer bei kleinen Vereinsfesten

Die Begünstigungen liegen unter anderem darin, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist – gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe € 10.000 pro Jahr, für Kalenderjahre vor 2013 € 7.300 pro Jahr, nicht übersteigen.

Zur Abgrenzung, ab wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen Vereinsfest und damit zu einem nicht begünstigten Geschäftsbetrieb des Vereins wird, hat die Finanz kürzlich einige Klarstellungen getroffen. Nach den Vereinsrichtlinien ist für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests insbesondere entscheidend, dass die Veranstaltung ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucherzahl spielt hingegen keine Rolle. Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Ergänzend dazu hat die Finanz bekannt gegeben:

  1. Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Ein zusätzliches geringfügiges bereitgestelltes und verabreichtes Speisenangebot durch einen fremden Dritten mit dem die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung treten (z.B. „Hendlbrater“) führt nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
  2. Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der übliche Preis einer Musikgruppe oder einer Künstlergruppe € 800/Stunde nicht überschreitet.
  3. Sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist (z.B. großes Feuerwerk, Securitydienst), schließen die Anwendung der steuerlichen Begünstigungen nicht aus.