May 082012
 

Die Reform der Immobilienbesteuerung macht auch vor den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht Halt. Dazu zählen neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) auch Stifte, Klöster oder Kammern.

Unterhält die Körperschaft öffentlichen Rechts einen so genannten Betrieb gewerblicher Art, unterliegt sie mit ihren Einkünften aus diesem Betrieb der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts nur mit ihren kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen sowie mit diesen vergleichbaren, ausländischen Kapitalerträgen steuerpflichtig.

Immobiliensteuer von Notar oder Rechtsanwalt abführen zu lassen

Seit 1.4.2012 müssen nun Körperschaften öffentlichen Rechts neben der Ausweitung der Steuerpflicht auf sämtliche Kapitaleinkünfte (z.B. Veräußerung von Wertpapieren, GmbH-Anteilsverkäufe, Substanzgewinne aus Investmentfonds, Zinserträge aus Privatdarlehen etc.) künftig auch die Gewinne beim Verkauf von Immobilien der 25%igen Immobiliensteuer unterwerfen. Sofern die Anschaffung der Immobilie vor dem 1.4.2012 erfolgt ist, beträgt die effektive Steuerbelastung 3,5 % bzw. 15 % (bei Umwidmung nach der Anschaffung bzw. nach dem 31.12.1987) des Verkaufspreises. Wie bei Privatpersonen ist auch für Körperschaften öffentlichen Rechts die Möglichkeit vorgesehen, die Immobiliensteuer durch Parteienvertreter (Notare, Rechtsanwälte) selbst berechnen und abführen zu lassen.

Ausnahmen von der Immobiliensteuer

Von der Immobilienbesteuerung ausgenommen sind Körperschaften dann, wenn

die Liegenschaft einem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen ist. In diesem Fall wird der Veräußerungsgewinn ohnehin bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebes gewerblicher Art berücksichtigt und dort der 25 %-igen Körperschaftsteuer unterworfen.
die Liegenschaft einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines Vereins, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, zuzuordnen ist. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihm zwar nachhaltig, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Seine Gesamtausrichtung dient der Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes bzw. wäre dieser Zweck ohne den unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erzielbar. Ferner darf der unentbehrliche Hilfsbetrieb zu anderen steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht stärker in Konkurrenz treten, als dies zur Erfüllung seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist. Die Veräußerung einer Liegenschaft, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen ist, kann steuerfrei erfolgen.