Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Holzbezugsrechte in der Land- und Forstwirtschaft


In einigen Regionen Österreichs beziehen Land- und Forstwirte aber auch Private Einkünfte aus Holzbezugsrechten. Diese sind bzw. waren mit landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gewerbebetrieben verbunden und setzten damals die entsprechende Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus.


Gegenständliche Holzbezugsrechte, die rechtlich als Servitutsrechte zu beurteilen sind, können zumeist nur im Zusammenhang mit der Stammsitzliegenschaft vererbt oder verkauft werden. Die Holzbezugsberechtigten haben keinerlei Verpflichtung zur Übernahme waldwirtschaftlicher Maßnahmen wie Forstwegebau, Kulturpflege oder Aufforstung. Sie sind auch nicht jagdausübungsberechtigt. Im Grundbuch ist bei ihnen das Nutzungsrecht meist im A-Blatt vermerkt.
Die Verpflichteten haben die Kosten für die waldbaulichen Arbeiten zu tragen und das Eigenjagdrecht. Die Nutzungsrechte sind bei ihnen im Grundbuch im C-Blatt erfasst. Der jährliche Holzbezug wird im sogenannten Holzverlass (jährliche Zusammenkunft) besprochen und durch Auszeige vom Forstpersonal vorgenommen.


Steuerliche Behandlung des Holzbezugsrechtes

Die Holzbezugsberechtigen bekommen keinen eigenen Einheitswertbescheid für die Holzbezugsrechte. Die Einkünfte aus den Holznutzungen im Wald des Verpflichteten sind daher bei pauschalierten Land- und Forstwirten nicht mit der Pauschalierung erfasst. Daher sind die diesbezüglichen Einkünfte grundsätzlich mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Es besteht aber auch die Möglichkeit Pauschalsätze anzusetzen.

Falls die Holzbezugsberechtigten keine Land- und Forstwirte sind, müssen die Holznutzungen den sonstigen Einkünften zugeordnet werden. Die Gewinne sind auch hier mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit Pauschalsätzen zu ermitteln. Beim Verpflichteten sind die Holznutzungen im Rahmen der Einheitsbewertung nur zu berücksichtigen, wenn dadurch in Verbindung mit den Eigennutzungen die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden. Aus einkommensteuerlicher Sicht werden die Holznutzungen beim Verpflichteten nicht erfasst. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Verpflichtete die Vorräte an stehendem Holz aktiviert und jährlich bewertet.