Dec 202013
 

Selbstständig erwerbstätige Mütter und Väter, die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind, erzielen zumeist geringe Einkünfte. Seit 1.7.2013 können sich solche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht von GSVG-Beiträgen befreien lassen.

Nach alter Rechtslage mussten GSVG-Versicherte für den Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezugs Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung entrichten. Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung war nur unter den Voraussetzungen der Kleinstunternehmerregelung vorgesehen. Zumeist erfüllten die Kinderbetreuungsgeldbezieher zwar die für die Kleinstunternehmerregelung einzuhaltenden Gewinn- und Umsatzgrenzen, die zusätzliche Bedingung, dass man in den letzten 60 Kalendermonaten vor Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein darf, konnte jedoch häufig nicht erbracht werden.

Neuregelung seit 01.07.2013

Seit dem 1.7.2013 sind selbstständig erwerbstätige Kinderbetreuungsgeldbezieher für

  • die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate)

auf Antrag von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Dies ist unabhängig davon, wie lange sie zuvor pflichtversichert waren. Die bisherigen Gewinn- und Umsatzgrenzen (Gewinn unter € 4.743,72 und Umsatz unter € 30.000; Werte 2014) gelten weiterhin. Gleichzeitig werden damit die Zuverdienstgrenzen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eingehalten.

Grenzbeträge

Zu beachten ist, dass diese an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge in den Fällen der Kleinstunternehmerregelung auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung angewendet und heruntergebrochen werden. Für das Jahr 2014 bedeutet das nun, dass

  • die monatlichen Einkünfte den Betrag von € 395,31 und
  • die monatlichen Umsätze den Betrag von € 2.500

nicht übersteigen dürfen.

Wichtig für den Antragsteller ist, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nur für jene Monate festgestellt werden kann, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt. Bezieht eine Unternehmerin etwa seit Oktober 2013 Kinderbetreuungsgeld, kann der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – erst für Zeiträume ab dem 1.10.2013 gestellt werden.