Oct 282014
 

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat im Bereich der Gruppenbesteuerung neben der Einschränkung der Verlustverwertung von ausländischen Tochtergesellschaften auch zu einer Abschaffung der Firmenwertabschreibung für Beteiligungsanschaffungen geführt. Die Bildung einer Unternehmensgruppe kann aber weiterhin attraktiv sein

Die Begründung einer Unternehmensgruppe nach dem Körperschaftsteuergesetz schafft die Möglichkeit, konzernintern Gewinne mit Verlusten von Mutter- und/oder Tochtergesellschaften auszugleichen, wodurch die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe mitunter deutlich reduziert werden kann. Die einfachste Form einer Unternehmensgruppe besteht aus zumindest zwei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG).

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2014

Damit die Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss ein schriftlicher Gruppenantrag von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers übermittelt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr jeweils dem Kalenderjahr, so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2014 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2014 in Anspruch genommen werden sollen.

Unternehmensgruppe auch für KMUs

Auch für kleine und mittlere Unternehmen kann die Etablierung einer Unternehmensgruppe interessant sein, wie das folgende Beispiel zeigt:

Ein Möbelproduzent hat vor Jahren sein Unternehmen auf eine Produktions-GmbH, die Verluste erzielt, und eine Vertriebs-GmbH, die Gewinne schreibt, aufgespalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, die Gewinne der Vertriebs-GmbH mit den Verlusten der Produktions-GmbH zu verrechnen, wodurch in Summe die Körperschaftsteuerbelastung gesenkt wird.

Weitere Voraussetzungen
Für die Bildung einer Unternehmensgruppe, die für zumindest drei Jahre aufrecht bleiben muss, ist neben der rechtzeitigen Antragstellung auch ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% zwischen der jeweiligen Mutter- und Tochtergesellschaft erforderlich. Das Beteiligungsverhältnis muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen.