Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 13:00:07 2024 / +0000 GMT

Grundstückswert-Rechner online


Zur Berechnung des Grundstückswertes kann nun der Grundstückswert-Rechner auf der Homepage des Finanzministeriums benutzt werden.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe von Grundstücken im Inland, wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Ersitzung oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen kann.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) dient der Wert der Gegenleistung (etwa der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei bestimmten Übertragungsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt aber nach wie vor der (niedrigere) einfache Einheitswert zur Anwendung.

Werden Grundstücke (die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) unentgeltlich (Gegenleistung beträgt nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes), im Familienverband oder im Erbwege übertragen, so bildet der Grundstückswert jedenfalls die Basis für die Berechnung der GrESt.

Pauschalwertmodell eine von drei Möglichkeiten

Für die Ermittlung des maßgeblichen Grundstückswertes sieht der Gesetzgeber wahlweise drei Möglichkeiten vor.

  1. Das pauschale Sachwertermittlungsverfahren,

  2. die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder

  3. der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.


Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Berechnung nach dem Pauschalwertmodell, kann er dies nun mit Hilfe des Grundstückswert-Rechners auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb  machen. Neben der Grundfläche muss im Berechnungsprogramm auch der Bodenwert pro m2 eingeben werden. Dieser ist auf dem aktuellen Einheitswertbescheid zu finden oder kann elektronisch über Finanz-Online angefordert werden.

Welche der drei Berechnungsmöglichkeiten zu einem grunderwerbsteueroptimalen Übertragungsvorgang führt, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!