Jun 232014
 

Für die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von Liegenschaften gelten seit 1.6.2014 teilweise neue steuerliche Regelungen.

Die Eckpunkte zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen sind:

  • Sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis ist die Grunderwerbsteuer vom 3-fachen Einheitswert (1-facher Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis) mit einem begünstigten Steuersatz von 2% zu bemessen.
  • Der Familienkreis umfasst ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder (nicht jedoch zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen).
  • Grundstückübertragungen außerhalb des Familienkreises sind auf Basis der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) bzw. eines eventuell höheren Verkehrswertes zu bemessen (dies betrifft auch unentgeltliche Übertragungen außerhalb des Familienkreises) und unterliegen einem Steuersatz von 3,5%.
  • Für umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist zukünftig der 1-fache Einheitswert maßgeblich.
  • Grundstückseinlagen in Kapitalgesellschaften außerhalb des Umgründungssteuergesetzes oder -zuwendungen an Privatstiftungen werden seit 1.6.2014 vom Verkehrswert bemessen.
  • Der Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen bzw. landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis und bei Erbschaften im Familienkreis zur Anwendung.

Die Neuregelungen sind seit 1.6.2014 in Kraft (davon ausgenommen sind die Neubestimmungen zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit 1.12015 in Kraft treten).