Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften 2016


Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einer gänzlichen Neukonzeptionierung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen.

Die geltende Rechtslage sieht vor, dass im Falle einer Gewinnausschüttung ein Wahlrecht besteht, ob diese steuerlich als Dividendenzahlung oder als Einlagenrückzahlung behandelt werden soll. Der Vorteil einer Einlagenrückzahlung liegt darin, dass diese steuerfrei – also ohne Belastung mit 25% (ab 1.1.2016 mit 27,5%) Kapitalertragsteuer (KESt) – an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann. Eine Dividendenzahlung hingegen unterliegt immer der KESt.

Verschlechterung des Bilanzbildes

Wesentlich ist, dass die steuerfreie Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter nur in dem Ausmaß möglich ist, in dem die Rückzahlung durch die steuerlichen Anschaffungskosten des Kapitalanteils des Gesellschafters gedeckt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Einlagenrückzahlungen das bilanzielle Eigenkapital reduzieren und damit zu einer Verschlechterung des Bilanzbildes führen. Bei Finanzierungsvorhaben, die über Kreditinstitute abgewickelt werden, kann sich dieser Umstand als nachteilig erweisen.

Verschärfung für Wirtschaftsjahre nach 31. 7.2015

Die oben beschriebene Vorgehensweise wurde nun  im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in etlichen Punkten wesentlich verschärft. Das bisher bestehende weitgehende Wahlrecht (in Zusammenhang mit der Qualifizierung als steuerpflichtige Dividendenzahlung oder als steuerfreie Einlagenrückzahlung) wird durch eine zwingende Verwendungsreihenfolge ersetzt.

Künftig gilt, dass steuerfreie Einlagenrückzahlungen erst dann erfolgen können, wenn zuvor bereits alle thesaurierten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Stammt der ausgeschüttete Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als steuerfreie Einlagenrückzahlung, soweit dieser auch tatsächlich durch Einlagen gedeckt ist. Die neue Rechtslage gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen.