May 262015
 

Seit vielen Jahren gibt es bezüglich der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsrechte zwischen den betroffenen Landwirten und der Finanzbehörde Differenzen. Nun ist ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen Fällen eine neue Regelung anzuwenden.

Vereinfacht dargestellt wurde seitens der Finanz bisher nur die Bodenwertminderung auf den beanspruchten Flächen berücksichtigt, während seitens der Landwirte die Wertminderung des gesamten Ackers bzw. der gesamten Wiese berücksichtigt wurde. In weiterer Folge wurde dieser Wert auf den Entschädigungsstreifen umgelegt. Dadurch kam es zu einer prozentmäßig wesentlich höheren Bodenwertminderung am Leitungsstreifen. Von der Finanz wurde in weiterer Folge die Regelung getroffen, dass 70 % des Entgelts steuerpflichtig und 30 % steuerfrei sind.

Günstigere Regelung für die Steuerpflichtigen

In einem am 7.10.2014 veröffentlichten Informationsschreiben der Finanzbehörde wurde eine für die Steuerpflichtigen günstigere Regelung getroffen. So sind nun bis zu einer jährlichen Gesamthöhe der Entschädigungszahlung von € 30.000 und bei einem Einmalentgelt von € 50.000 je nach Anteil des Waldes an den entschädigten Flächen unterschiedliche Prozentsätze für die steuerfreien Anteile vorgesehen. Beträgt nämlich der Waldanteil nicht mehr als 10 %, so beträgt der steuerfreie Anteil – wenn sich auf der Fläche kein Mastenstandort befindet – 30 %. Falls ein Mast auf der Entschädigungsfläche steht, beträgt der steuerfreie Anteil 45 %.

Landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10 % nicht aber 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden.
Bei höheren Entschädigungsbeträgen ist ein Gutachten vorzulegen. Alternativ dazu kann jedoch jedenfalls ein Betrag steuerfrei belassen werden, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf € 30.000 bzw. € 50.000 entspricht.

Diese Neuregelung ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder nicht endgültig rechtskräftigt veranlagten) Fällen anzuwenden.