Mar 282020
 

Anspruchsberechtigte für den Härtefall-Fonds

1. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

* Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres in Ihrem Unternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.

2. Können land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen auch einen Förderantrag stellen?

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Der genaue Zeitpunkt der erstmöglichen Antragstellung wird noch bekanntgegeben.

3. Wer gilt als Neuer Selbstständiger?

Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG.

Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung bei der SVS einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von 5.527,92 Euro (2020) jährlich überschreiten.

Folgende Personen können beispielsweise als Neue Selbständige bei der SVS versichert sein:

  • Selbständig Erwerbstätige ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.);
  • erwerbstätige Kommanditisten, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG nach dem ASVG pflichtversichert sind,
  • persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).

Mehr Details: WKO.at-Info Neue Selbständige

4. Wer gilt als Freier Dienstnehmer?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten;
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet;
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und;
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG können, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, beispielsweise Trainer oder Vortragende sein.

Mehr Details: WKO.at-Info zu freien Dienstverträgen

Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG.

Die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers beginnt mit der Anmeldung bei der ÖGK vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs. Freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert.

Überschreitet das Entgelt die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze nicht, tritt nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. In diesem Fall liegt keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor und der freie Dienstnehmer ist nicht antragsberechtigt.

5. Kann ich auch als geschäftsführender GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen?

Ja, Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden.

6. Kann ich auch als Gesellschafter einer GmbH/als Ein-Personen-GmbH einen Förderantrag stellen?

GmbH-Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann bei einem mittätigen Gesellschafter eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neuer Selbständiger vorliegen, sofern dieser nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur GmbH nach dem ASVG pflichtversichert ist. Ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch der Gesellschafter einen Antrag stellen.

7. Können Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) einen Antrag stellen?

Ja, die Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung.

Siehe auch Sozialversicherung der Gewerbetreibenden

8. Können Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) einen Antrag stellen?

Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Komplementäre) sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung.

Beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Kommanditisten) sind im Regelfall nicht bei der SVS pflichtversichert und daher im Regelfall nicht antragsberechtigt. Erwerbstätige Kommanditisten können aber unter gewissen Voraussetzungen als Neue Selbständige pflichtversichert sein, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS sind auch erwerbstätige Kommanditisten antragsberechtigt. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden.

Siehe auch: Sozialversicherung der Gewerbetreibenden, Neue Selbständige


Anspruchskriterien

1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?
Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Dafür wird ein Nettoeinkommenswert von 33.812 Euro jährlich als Obergrenze herangezogen. Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Mehr Infos in der Richtlinie
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

2. Woran erkennt man die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und wie ist diese nachzuweisen?

Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit oder Tätigkeit als freier Dienstnehmer beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem das Unternehmen am Markt auftritt, bzw. Angehörige der freien Berufe und freie Dienstnehmer ihre Dienstleistungen anbieten.

Ausgeschlossen von der Förderung sich Unternehmen, die nach dem 31.12.2019 gegründet worden sind.

3. Welches Jahr soll für die Ermittlung der Untergrenze des Einkommens herangezogen werden?

Die Frage betrifft das Anspruchskriterium „Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit von zumindest 5.527,92 € p.a.“. Der Wert soll auf Basis des letztverfügbaren Steuerbescheids (2017 oder jünger) ermittelt werden. Förderungswerber, die über keinen Steuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte selbst zu schätzen.

4. Wie wird der Härtefall definiert? Wann kann ich einen Härtefall geltend machen?

Dazu muss die Betroffenheit von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 vorliegen. Das bedeutet: Man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Ein Nachweis bei Einreichung ist nicht notwendig, es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.

5. Was bedeuten die URG Kriterien? Auf wen werden sie angewendet? Wie lege ich dar, dass meine Eigenmittelquote nicht weniger als 8% und meine fiktive Schuldentilgungsdauer nicht mehr als 15 Jahre beträgt?
Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Ist für ein Unternehmen prognostisch eine wesentliche und nachhaltige Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen, dann ist von der Reorganisationsbedürftigkeit dieses Unternehmens auszugehen! Ob es sich dabei um ein Einzelunternehmen oder eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, spielt keine Rolle.

Mehr Details: WKO.at-Info Unternehmensreorganisation

6. Wann liegt Mehrfachversicherung vor?

Unselbständige sind nach dem ASVG, Selbständige nach dem GSVG/FSVG, Landwirte nach dem BSVG pflichtversichert. Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung tritt ein, wenn man gleichzeitig mehrere versiche­rungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausübt und/oder Geldleistungen bezieht, die ebenfalls mit einer Krankenversicherung verbunden sind (z. B. Pension, Ruhegenuss).

Damit wird die betroffene Person mehrfach beitragspflichtig. Dies gilt auch für Freiberufler und Neue Selbständige.

Beispiele:

  • Ein Gewerbetreibender, der auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, ist nach dem GSVG und nach dem ASVG krankenversichert.
  • Ein Bauer, der auch ein Gewerbe betreibt, ist sowohl nach dem GSVG als auch nach dem BSVG krankenversichert.

Keine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung besteht bspw. dann, wenn neben der selbständigen Tätigkeit ein geringfügiges Dienstverhältnis ausgeübt wird (Geringfügigkeitsgrenze 2020: EUR 460, 66).

Liegt am Tag der Antragstellung eine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung vor, kann man keinen Antrag stellen. Mehr Details: WKO.at Info zu Mehrfachversicherung

7. Kann ich als Freiberufler einen Antrag stellen?

Ja, auch Freiberufler sind antragsberechtigt. Freiberufler sind beispielsweise Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker oder Patentanwälte. Für Freiberufler besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, aus der Pensions- und Krankenversicherung auszutreten („Opting-out“). In diesem Fall wird dies dem Erfordernis der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gleichgestellt.

8. Bei meinem letztverfügbaren Steuerbescheid lag das Einkommen unter 6.000 Euro, aber die Planrechnung 2020 liegt deutlich darüber – wie kann ich trotzdem für den Härtefall-Fonds beantragen?

Relevant ist jedenfalls der letztverfügbare Steuerbescheid. Auch wenn das Einkommen im Jahr 2020 die 6.000 Euro übersteigen wird, wird dennoch auf den letztverfügbaren Steuerbescheid abgestellt. In diesem Fall erhalten Sie 500 Euro Förderung in der ersten Auszahlungsphase.

9. Darf ich neben der unternehmerischen Tätigkeit, für die ich Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantrage, andere Einkünfte haben und in welcher Höhe?

Es sind zum Zeitpunkt der Antragstellung neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro monatlich zulässig. Eine Förderung in der zweiten Auszahlungsphase kann aber ausgeschlossen sein, wenn nach der Antragstellung in der ersten Phase zusätzliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden.

10. Welche zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen darf ich in Anspruch nehmen?

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds und der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.

11. Kann ich aus unterschiedlichen Töpfen Unterstützung beantragen – Land, Bund, Verwertungsgesellschaften?

Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen und hängt auch von den Richtlinien der anderen Förderungen ab. Der Förderwerber darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Der Förderungswerber hat zu erklären, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben wird.

12. Kann ich zunächst Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragen und mich anschließend arbeitslos melden?

Wer beim Härtefall-Fonds beantragt, darf nicht gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Pensionsversicherung beziehen.

Wenn die unternehmerische Tätigkeit nach der Antragstellung eingestellt wird, gibt es keine Auszahlungen in der 2. Phase des Härtefall-Fonds (dazu werden Details noch geklärt).

13. Können Unternehmer, die nach 31.12.2019 gegründet haben und nicht in den Härtefallfonds fallen, andere Leistungen, etwa vom AMS, beziehen?

Ja, das ist, je nach Art der Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mehr Infos: Details zum Thema Arbeitslosengeld versus Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds


Höhe der Förderung

1. Wie hoch ist die Förderung?
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.3. möglich)

  • Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.

2. Ich habe noch keinen Steuerbescheid, wie gehe ich vor? Wie soll ich mein Jahresnettoeinkommen darstellen, wenn ich vor weniger als einem Jahr gegründet habe?

In diesem Fall erhalten Sie in der ersten Auszahlungsphase 500 Euro, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Zur Überprüfung der Einkommensobergrenze haben Sie Ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen. Das geschätzte Jahreseinkommen muss jedoch über 5.527,92 Euro p.a. (Geringfügigkeitsgrenze) liegen.

3. Wenn ich meine laufenden Kosten decken kann, weil ich noch ausreichend liquide Mittel habe oder im Haushaltsverbund weitere Einkommen verfügbar sind, habe ich dann keinen Anspruch aus dem Härtefall-Fonds?

In der Antragstellung sind keine Angaben zum Privatvermögen zu machen. Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung kann auch gegeben sein, wenn ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt.

4. Werde ich die Soforthilfe zurückzahlen müssen?

Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Nur wenn Sie Falschangaben machen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.


Vorbereitung der Beantragung

1. Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Haben Sie ein WKO-Benutzerkonto? Falls ja, geben Sie dieses beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten. Sie können aber auch ohne WKO-Benutzerkonto einsteigen!
  • Ihre persönliche Steuernummer. Im Idealfall haben Sie Ihren jüngsten Einkommensteuerbescheid bei der Hand, damit sie diesen mit den vorgegebenen Einkommensgrenzen abgleichen können.
  • Ihre KUR ODER GLN | Mehr Infos zu KUR und GLN
    Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen!
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Auf einer Bestätigungsseite können Sie Dokumente direkt hochladen. Dort finden Sie Ihren Förderantrag als PDF, den Sie zu Ihrer eigenen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken können.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link. Hier können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Identitätsnachweis (oder alternativ: Ihren Förderantrag) hochladen. Aber Achtung: Wir können Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn dies erfolgt ist.

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

2. Wie lange kann eine Überprüfung des Nachweises der Kriterien erfolgen? Wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

Die Unterlagen sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren (d.h., wenn beide Phasen der Förderung 2020 ausgezahlt werden, bis 31.12.2030). Es sind somit insbesondere Bücher und Belege aufzubewahren, mit denen die Betroffenheit von COVID-19 nachgewiesen werden kann (Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres oder das der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, die laufenden Kosten zu decken).

3. Welche Konsequenzen hat es für mich, wenn ich falsche Angaben mache, um Mittel aus dem Fond zu erhalten?

Wenn Sie Falschangaben machen, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.

4. Ich habe keinen Zugang zum Internet. Wie kann ich einen analogen Antrag stellen?

Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.

5. Was ist die KUR? Was ist die GLN? Und wo finde ich diese?

  • KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
  • GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.

Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.

WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter firmen.wko.at.

Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.

Nicht protokollierte Einzelunternehmen sind zudem im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können ihre GLNs unter www.ersb.gv.at abfragen. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort bei „Natürliche Person“ der eigene Name und das Geburtsdatum einzugeben. Alternativ kann der Eintrag auch direkt unter dem Reiter „Betroffene“ gesucht werden. Verwenden Sie dazu als Suchparameter im Feld „Bezeichnung“ folgende Eingabe: *Nachname*Vorname* (bitte die Sterne (*) unbedingt wie angegeben verwenden). Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

Bei Ihrem Eintrag klicken sie dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument finden Sie in der 4. Zeile eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR.


Auszahlung

1. Wie werden die Mittel vergeben? First come, first serve? Was ist, wenn das Geld ausgeschöpft ist?

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Wir rechnen mit einer hohen Anzahl an Anträgen. Wir bemühen uns selbstverständlich um die raschestmögliche Bearbeitung der Anträge.

2. Wann bekomme ich das Geld?

Den Zuschuss erhalten sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt des Zusageschreibens auf das von Ihnen angegebene Konto übermittelt. Nach Erhalt des Zusageschreibens wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst.

3. Ich erfülle weder die Kriterien des Härtefall-Fonds, noch jene für die AWS-Garantien und habe keine Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter – an wen kann ich mich um Hilfe wenden?

Wenden Sie sich an die Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland. Wir versuchen mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglichst individuelle Beratungsangebote anzubieten.


Weitere Unterstützungsleistungen

Gibt es weitere Unterstützungsleistungen des Bundes?

Ja. Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für durch COVID‑19 betroffene Unternehmen anbieten. Eine kumulierte Inanspruchnahme aus dem Härtefall-Fonds UND der 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen ist nicht möglich. Es ist jedoch eine spätere Anrechnung möglich.

Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für von COVID‑19 betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.

Quelle:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=antragseinreichung&utm_campaign=corona-newsletter+2020-03-27+-+created%3a+20200326+-+sent%3a+20200327&utm_term=n%2fa

Stand 28.3. 11:35 Uhr