Jul 212008
 

Häufig beschäftigen Unternehmen in den Sommermonaten Schüler und Studenten als „Ferialpraktikanten“. Davon profitiert das Unternehmen und die jungen Leute können ihre Ferienzeit nutzen um Praxisluft zu schnuppern und Geld zu verdienen.

Drei Arten von Ferialjobs sind dabei zu unterscheiden: echte Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmer und Volontäre. In der Praxis kommen hauptsächlich Ferialarbeitnehmer vor.

Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen damit auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie dem jeweiligen Kollektivvertrag. Zudem sind Pflichtpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe arbeitsrechtlich immer als Dienstnehmer zu behandeln, da der Hauptzweck des Praktikums in der praktischen Ausbildung liegt. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf kollektivvertraglichen Mindestlohn, aliquote Sonderzahlungen oder eine Urlaubsersatzleistung. In der Regel wird mit Ferialarbeitnehmern ein befristetes Dienstverhältnis geschlossen, wobei auch eine Probezeit vereinbart werden kann. Wie „normale“ Dienstnehmer sind Ferialarbeitnehmer bei der Sozialversicherung zu melden, es sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die üblichen Lohnnebenkosten abzuführen.

Tipp für Ferialarbeitnehmer

Arbeitet ein Schüler oder Student ausschließlich in den Ferien, sollte er jedenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Diese ist nämlich in der Regel durch die Rückerstattung der abgezogenen Lohnsteuer und/oder Teilen der Sozialversicherung für sie bares Geld wert. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweilige Zuverdienstgrenze im Auge behalten: die Familienbeihilfe ist bei einem Jahreseinkommen, das € 9.000 (ab 2008) übersteigt, zurückzubezahlen. Für die Studienbeihilfe gelten niedrigere Zuverdienstgrenzen.

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre

Ein echter Ferialpraktikant ist ein Schüler oder Student, der im Rahmen seines Lehrplanes oder der Studienordnung ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert, wobei er dabei zu keiner Dienstleistung verpflichtet und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen gebunden ist. In der Praxis ist die Beschäftigung als echter Ferialpraktikant daher selbst dann, wenn das Praktikum im Lehrplan vorgeschrieben ist, eher die Ausnahme, da oftmals eine Weisungsgebundenheit und eine Verpflichtung zur Dienstleistung gegeben ist. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung für das Praktikum, meist wird nur ein Taschengeld bezahlt. Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Unfallversicherung zu melden. Für Ferialpraktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der GKK nicht erforderlich. Erhält der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügigkeitsgrenze (2008: € 349,01 pro Monat) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,4%) sind für ihn abzuführen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist er je nach Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter in der Sozialversicherung anzumelden. In diesem Fall sind die vollen SV-Beiträge für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist, falls der Praktikant/Volontär Taschengeld bekommt, für ihn ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen. In der Regel wird auf Grund der Höhe des Taschengeldes allerdings keine Lohnsteuer anfallen. Das „Taschengeld“ unterliegt auch den üblichen Lohnnebenkosten.