Sep 022013
 

Errichter von Photovoltaikanlagen können ab nun die Vorsteuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage abziehen und müssen auf ihren Stromrechnungen 20% Umsatzsteuer ausweisen. Das folgt aus einem Urteil der Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Dem Urteil ging ein langes Verfahren in Österreich voraus. Ein Oberösterreicher errichtete auf dem Dach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage. Die Anlage kostete € 36.367,76 brutto und wurde mit einem Einmalbetrag von € 19.020 gefördert. Die Anlage besitzt keine Speichermöglichkeit; der gesamte produzierte Strom wird ins Netz geliefert. Der für den Haushaltsbedarf benötigte Strom wird zum selben Preis wie der gelieferte Strom von der Ökostromgesellschaft zurückgekauft. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 wurden 44.600 kWh Strom aus dem Netz für den Bedarf des Haushaltes verbraucht. Der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom (19.801 kWh) wurde ins Netz geliefert.

Abzug der Vorsteuer verweigert

Der Errichter der Anlage begehrte nun den Abzug der Vorsteuer in Höhe von € 6.394,63. Das Finanzamt verweigerte die Rückerstattung der Vorsteuer mit der Begründung, dass der Betrieb seiner Photovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit sei. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Daraufhin erhob das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Vorbringen der österreichischen Regierung zurückgewiesen

Der EuGH vertritt nun in seinem Urteil die Auffassung, dass die Anlage zur Erzielung von Einnahmen errichtet wurde und dass das Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stromes einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung dieser Liefertätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle spielt. Außerdem weist der EuGH auch darauf hin, dass der Anlagenbetreiber der Ökostromgesellschaft Umsatzsteuer für den erzeugten Strom in Rechnung gestellt hat. Daher wird die Anlage ausschließlich für die Zwecke besteuerter Umsätze genutzt.
Das Vorbringen der österreichischen Regierung, dass die Photovoltaikanlage nur zur Minderung der Stromrechnung des Anlagenbetreibers betrieben wird, weil der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom geringer als der ins Netz gelieferte Strom ist, wurde vom EuGH zurückgewiesen.

Wie steuerlich vorzugehen ist, falls Photovoltaikanlagen auf land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden errichtet werden, steht derzeit noch nicht fest. Mit einer erlassmäßigen Regelung des Finanzministeriums ist im Herbst zu rechnen.