Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Erwerb Weinbaubetrieb gegen Kaufpreisrente


Der Kauf oder Verkauf eines Weinbaubetriebes gegen Kaufpreisrente ist ein Ereignis, das Elemente eines Glücksvertrages hat. Chancen und Risken sind sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer gegeben. Die Chance des Käufers besteht darin, dass bei raschem Ableben des Verkäufers nach Vertragsabschluss der Weinbaubetrieb günstig erworben wurde. Das Risiko des Käufers liegt darin, dass der Verkäufer ein hohes Alter erreichen kann.


Aus steuerlicher Sicht ist der Erwerb eines Weinbaubetriebes gegen Kaufpreisrente als entgeltlicher Erwerb zu beurteilen. Die Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungskosten  anzusetzen. Die Aufteilung der Gesamtanschaffungskosten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter ist nach objektiven Wertregeln und sachverständig vorzunehmen.
Von einer angemessenen Rente (Kaufpreisrente) wird ausgegangen, wenn der versicherungsmathematische Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zwischen 75 Prozent und 125 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens beträgt. Bei Erwerb des Weinbaubetriebes gegen eine angemessene Rente muss zunächst eine Aufteilung des Wertes auf Grund und Boden und sonstige Wirtschaftsgüter vorgenommen werden.


Besonderheit für Grund und Boden

Die auf den Grund und Boden entfallenden Renten gelten quasi als Einkünfte aus der Veräußerung von außerbetrieblichem Vermögen und damit als wiederkehrende Bezüge. Insoweit ist Grund und Boden des Betriebsvermögens ein isoliert zu betrachtendes Wirtschaftsgut, das losgelöst von seiner Bindung zum Betrieb und seiner Betriebsvermögenseigenschaft bei Veräußerung wie ein Wirtschaftsgut des außerbetrieblichen Vermögens gesehen wird. Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der auf den Grund und Boden entfallenden vereinnahmten Beträge den auf den Grund und Boden entfallenden kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Andererseits sind beim Rentenzahler die auf Grund und Boden entfallenden Renten ab Überschreiten des anteiligen Barwertes Sonderausgaben.

Regelung für die sonstigen Wirtschaftsgüter

Für die übrigen Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von Grund und Boden) stellt der anteilige Barwert der Rente zuzüglich allfälliger anteiliger Einmalzahlungen beim Rentenverpflichteten die Anschaffungskosten dar. In diesem Fall ist bei Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren und jährlich neu zu bewerten. Da mit zunehmendem Alter des Rentenberechtigten die Passivposten jährlich abnehmen, entstehen aus den jährlichen Neubewertungen Erträge. Die Rentenzahlungen stellen hingegen beim Käufer Betriebsausgaben dar. Beim Rentenempfänger werden die Rentenzahlungen steuerpflichtig, wenn letztere den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigen. Ein Veräußerungsgewinn entsteht also erst dann, wenn die Summe der anteilig geleisteten Rentenzahlungen zuzüglich allfälliger Einmalbeträge den Buchwert des Betriebsvermögens (ohne Grund und Boden) übersteigt.

Spezielle Bestimmung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Überträgt ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder ein teilpauschalierter Winzer seinen Betrieb gegen eine Kaufpreisrente, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung vorzunehmen und ein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln. Beim Rentenberechtigten treten sodann die oben beschriebenen Folgen ein. Der Rentenverpflichtete hat hingegen bei Fortführung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die auf die übrigen Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von Grund und Boden) entfallende Rente weiter aufzuteilen. Dabei ist der Teil der Rente, der auf das Umlaufvermögen entfällt, sofort Betriebsausgabe. Hinsichtlich des Teils der Rente, der auf das Anlagevermögen entfällt, liegen nach Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben vor. Der Wegfall der Rentenschuld ist, soweit sie Anlagevermögen (mit Ausnahme von Grund und Boden) betrifft, eine Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallzeitpunkt.