Dec 052010
 

Wenn ein Erblasser ein Testament errichtet hat, wonach sein Forstbetrieb in mehrere Teile aufgeteilt wird und diese Teile keine Teilbetriebseigenschaften aufweisen, kann die steuerliche Situation etwas kompliziert werden.

Werden Forstbetriebe an nur ein Kind vererbt, so ist die steuerliche Situation leicht erklärt. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger. Es fällt beim Erben keine Einkommensteuer an und er hat die Buchwerte seines Rechtsvorgängers weiterzuführen.
Komplizierter wird die Situation, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, wonach der Forstbetrieb in zwei Teile, also zwei Erben, aufgeteilt wird, wobei beide Teile keine Teilbetriebseigenschaften aufweisen. In diesem Fall wird der Wald entnommen und es sind die stillen Reserven (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert) zu versteuern. Hier kann eine sehr hohe Einkommensteuerbelastung auftreten. Gleiches gilt, wenn der Wald (kein Teilbetrieb) als Legat übertragen wird.

Zu Lebzeiten Teilbetriebe schaffen

Um diesen negativen Effekten zu entgehen wird empfohlen, noch zu Lebzeiten des Waldeigentümers etwa zwei Teilbetriebe zu schaffen. In weiterer Folge kann jedem der zwei Erben ein Teilbetrieb vermacht werden.
In diesem Fall kommt es zur Buchwertfortführung und es fällt keine Einkommensteuer aus dem Titel der Erbschaft an. Falls es nicht möglich ist, Teilbetriebe vorweg zu schaffen, bleibt die Möglichkeit, ideelle Anteile am Forstbetrieb den Kindern zu vererben. Die ideellen Anteile sollen wertmäßig (insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven im stehenden Holz) den zur Verteilung anstehenden Waldteilen entsprechen. In weiterer Folge können sodann die Erben eine Realteilung nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes durchführen. Da in diesem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilbetriebsfiktion für Forstbetriebe enthalten ist, kommt es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.

Erblasser setzt kein Testament auf

Bei bäuerlichen Betrieben, die aus einigen Hektar Wald und einigen Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen bestehen, ist es oft nicht möglich, eigene Teilbetriebe zu schaffen und auch eine Realteilung nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes wäre nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser kein Testament aufsetzt und kein Legat verfügt. Nach seinem Tod und vor Einantwortung (gerichtliche Übergabe des Nachlasses des Verstorbenen an die Erben) machen die Kinder eine Erbauseinandersetzung. In diesem Fall kann etwa ein Kind eine Waldparzelle und ein anderes Kind eine andere Waldparzelle erhalten. Es kommt in diesem Fall zur Buchwertführung und zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.