Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Energieabgabenvergütung ab 2011 nur noch für Produktionsbetriebe?









Ab 1.1.2011 sollen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgaben rückvergütet bekommen.



Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde ursprünglich 1996 beschlossen und galt zunächst nur für Produktionsbetriebe. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Energiesteuerrichtlinie der EU wurde das Gesetz 2004 novelliert und die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr sollen wieder nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgaben rückvergütet bekommen.
Von dieser Änderung wären insbesondere jene Dienstleistungsbetriebe betroffen, die einen hohen Energieverbrauch haben. Das sind etwa Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe oder Seilbahnen.


Antrag auf Rückvergütung

Der Antrag auf Rückvergütung kann mittels Formular ENAV 1 bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, bereits unterjährig (ab Juli des laufenden Kalenderjahres) 5% der Vergütung des vergangenen Jahres zu beanspruchen.
Zu den vergütungsfähigen Energieträgern zählen elektrische Energie, Erdgas, Kohle, Heizöle und Flüssiggas. Vergütet werden jene Energieabgaben, die im entsprechenden Jahr tatsächlich entrichtet wurden. Es zählt also nicht die Rechnungslegung, sondern die tatsächliche Bezahlung.

Höhe des Vergütungsbetrages

Um die Höhe des Vergütungsbetrages zu ermitteln, ist zunächst der Nettoproduktionswert (NPW) zu berechnen, welcher der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten umsatzsteuerbaren Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten umsatzsteuerbaren Vorleistungen (laufende Aufwendungen und Investitionen) ist.
Danach sind zwei Selbstbehalte zu ermitteln: Selbstbehalt C (seit 2004 0,5% vom Nettoproduktionswert) und Selbstbehalt B (unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern). Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A laut Formular ENAV 1 abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt von € 400 zu vermindern.

Tipp: Grundsätzlich sollten jene Betriebe eine Rückvergütung in Erwägung ziehen, die hohe Investitionen und wenig Personalaufwand haben, denn hohe umsatzsteuerbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C.