Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Einschränkung bei der Verwertung von Auslandsverlusten


Für 2012 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt. So wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an ausländischen Verlusten entsteht.


Inländische Unternehmen können Verluste ihrer ausländischen Betriebsstätten im Jahr der Verlustentstehung in Österreich steuerlich geltend machen. Dazu sind die Auslandsverluste zunächst gemäß dem österreichischen Steuerrecht „umzurechnen“. Im Zuge dessen konnte es geschehen, dass der nach österreichischem Recht ermittelte Verlust höher war als jener im Ausland. Im Extremfall wurde im Ausland ein Gewinn ermittelt, der nach Anpassung an das österreichische Recht zu einem Verlust wurde.


Dies wird nun unterbunden. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an in Österreich nicht nachzuversteuernden ausländischen Verlusten entsteht. Diese Bestimmung gilt für alle ausländischen Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb einer Gruppe.