May 232012
 

Falls Land- und Forstwirte Waldparzellen, Forstbetriebe (Teilbetriebe) oder Mitunternehmeranteile an Forstbetriebe verkaufen, sind seit dem Inkrafttreten der neuen Immobilienertragsteuer mit 1. April 2012 neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Hinsichtlich der Versteuerung des Veräußerungsgewinnes des stehenden Holzes sind gesetzlich keine Änderungen eingetreten. Hier gilt weiterhin, dass für den Verkauf des Holzes der volle Steuertarif zur Anwendung kommt.

Wird hingegen ein Forstbetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil verkauft, so kann ein Freibetrag von € 7.300 (bei einer Teilbetriebs- bzw. Mitunternehmeranteilsveräußerung ein entsprechender aliquoter Teil) abgezogen werden. Wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles mehr als sieben Jahre verstrichen sind, kann der Veräußerungsgewinn entweder gleichmäßig auf drei Jahre verteilt oder mit dem vom Steuerpflichtigen jeweiligen halben durchschnittlichen Einkommensteuertarif besteuert werden. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie etwa die Vollendung des 60sten Lebensjahres und die Einstellung der Erwerbstätigkeit.

Versteuerung des Jagdrechtes

Der Waldboden konnte bisher nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Nunmehr unterliegt der Verkauf von Waldboden der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt im Falle des Verkaufes von Wäldern, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, 3,5 % des Veräußerungserlöses bzw. Waldbodenwertes. Erfolgte die Anschaffung des Waldes später, so beträgt die Immobilienertragsteuer 25 % vom Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten des Waldbodens.

Zu einer entscheidenden Änderung ist es hinsichtlich der Versteuerung des Jagdrechtes gekommen. Bis 31. März 2012 wurde das Jagdrecht einkommensteuerlich wie stehendes Holz behandelt. Nunmehr wird das Jagdrecht, da es sich um ein grundstücksgleiches Recht handelt, wie ein Grundstück behandelt und unterliegt der Immobilienertragsteuer. Die Immobilienertragsteuer für das Jagdrecht beträgt 25 % von der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.