Apr 102013
 

Als vereinfachte Methode für die Gewinn- und Vorsteuerermittlung war die Pauschalierung für das Gastgewerbe in der bisherigen Form nur mehr bis zur Veranlagung des Jahres 2012 anwendbar. Seit 1.1.2013 gilt eine neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung.

Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  1. Die gewerberechtliche Berechtigung für das Gastgewerbe muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen
  2. Keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung
  3. Der Vorjahresumsatz (bei unterjähriger Betriebseröffnung wird auf den Jahresumsatz hochgerechnet) des Gastwirtes darf maximal € 255.000 betragen
  4. Die Pauschalierungsanwendung muss aus der Steuererklärung hervorgehen

Im Gegensatz zur alten Gaststätten-Pauschalierung, die eine pauschale Gewinnermittlung sowie auch eine Vorsteuerpauschalierung vorsah, werden bei der neuen Pauschalierung nur die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Eine Vorsteuerpauschalierung gibt es nicht mehr.

Absetzen von Betriebsausgaben

Nach der neuen Verordnung darf als Betriebsausgabe eine Grundpauschale von 10 % des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500).abgesetzt werden. Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Ausgaben pauschal abgesetzt werden:

  • Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 5.100). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, Km-Geld, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen des Unternehmers) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
  • Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Restbuchwert, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar („nicht abpauschaliert“) sind folgende Aufwendungen: Waren- und Rohstoffeinkauf; Personalkosten; Fremdlöhne; Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten); Abschreibung und Restbuchwert; Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht; Kreditkosten; Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag.

Wahl der Pauschalierung und Modul-Kombination bindet für 3 Jahre

Erst ab dem 4. Jahr kann eine neue Zusammensetzung der Pauschalbeträge gewählt werden.

 

Basisjahr = Jahr 1 Jahr 2 und Jahr 3
  • Nur Basispauschale
  • Ebenfalls nur Basispauschale (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen)
  • Basis- + Mobilitätspauschale
  • Ebenfalls nur Basis- und Mobilitätspauschale (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen) möglich
  • Basispauschale + Mobilitäts- + Energie-u. Raumnutzungspauschale
  • Ebenfalls nur die drei Pauschalbeträge (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen) absetzbar

 

Der Gastwirt kann erst nach Ablauf von zumindest 3 Pauschalierungsjahren zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwilligen Buchführung wechseln. Allerdings ist dann eine erneute Rückkehr zur Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Jahren möglich.