Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Fri Mar 29 8:39:44 2024 / +0000 GMT

Berufsausbildungskosten eines Kindes


Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Abzugsfähig ist ein Pauschalbetrag von € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Fallen tatsächlich höhere Kosten, etwa für Schulgeld oder Fahrtkosten, an, können diese nicht geltend gemacht werden. Wenn das Kind das gesamte Jahr die Berufsausbildung ausübt, steht der Pauschalbetrag auch während der Ferienzeit zu.

Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80 km?

Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass im Einzugsbereich (Umkreis von 80km) des Wohnortes keine entsprechende (im Sinne von gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit besteht. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- bzw. Studienortes liegen. Wird der betreffende Wohnort darin nicht erwähnt und beträgt die Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80km, so steht der Pauschalbetrag auch dann zu, wenn die einfache Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, etwa einem Internat wohnen, kann der Pauschalbetrag beantragt werden, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer ausländischen Bildungseinrichtung in Anspruch genommen, steht der Pauschalbetrag ebenfalls zu.

Nicht an Familienbeihilfe gebunden

Wichtig: Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, mit ernsthaftem und zielstrebigem Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen zu absolvieren. Bei einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der doppelten Mindeststudiendauer bestehen von Seiten der Finanz keine Bedenken. Auch geringfügige Einkünfte des Kindes sind nicht schädlich, wenn die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfenbezug von derzeit € 10.000 brutto pro Jahr nicht überschritten wird.