Jan 302014
 

Sind mehrere Personen (Mit-)eigentümer eines Grundstücks, kann aus zivilrechtlicher Sicht das anteilige Eigentumsrecht entweder im Rahmen des so genannten „ideellen Miteigentums“ oder im Rahmen des „Wohnungseigentums“ gestaltet sein.

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen (ideellen) Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, ist mit Wohnungseigentum ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über eine bestimmte (Wohn-)einheit im Haus verbunden. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete (Wohn-)einheit verkaufen oder auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer diese (Wohn-)einheit selber nutzen, vermieten oder gar leer stehen lassen.
Im Einzelfall kann daher die Begründung von Wohnungseigentum gewünscht sein, wobei das Wohnungseigentumsgesetz die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen vorgibt (insbesondere Erfordernis eines Wohnungseigentumsvertrags, eines Nutzwertgutachtens etc.).

Begründung von Wohnungseigentum = einkommensteuerpflichtiger Tausch?

Seit 2012 sind Veräußerungen von privaten Grundstücken unabhängig von einer Behaltefrist einkommensteuerpflichtig, wobei auch Tauschgeschäfte über zwei Grundstücke einen steuerpflichtigen Vorgang darstellen.
Nachdem die Begründung von Wohnungseigentum zumindest einen tauschähnlichen Charakter hat, stellt sich die Frage, ob dies ebenfalls Einkommensteuerpflicht auslösen kann: Nach der Verwaltungspraxis wird durch die Umwandlung von schlichtem ideellen Miteigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) das wirtschaftliche Eigentum lediglich „konkretisiert“, weshalb es nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang kommt. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern und keine Ausgleichszahlungen (Spitzenausgleich) zwischen den einzelnen (Mit-)eigentümern geleistet werden.

Genaue umsatzsteuerliche Prüfung bei vermieteten Grundstücken

Wird das Grundstück, an dem Wohnungseigentum begründet werden soll, vermietet, sind jedoch auch die umsatzsteuerlichen Folgen genau zu prüfen. Wurde etwa das Grundstück bisher von der Miteigentumsgemeinschaft mit Umsatzsteuer vermietet, so führt nach Ansicht des Finanzministeriums die Begründung von Wohnungseigentum zu einem Eigenverbrauch auf Ebene der bisherigen Miteigentumsgemeinschaft, welcher zu negativen Folgen im Bereich des zurückliegenden und zukünftigen Vorsteuerabzuges führen kann.