Sep 192014
 

Dem Finanzamt sind innerhalb eines Monats alle Umstände anzuzeigen, die insbesondere im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen.

Dies gilt etwa beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht. Es liegt an jedem Abgabenpflichtigen selbst, ordnungsgemäß für die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung Sorge zu tragen. Das Finanzamt muss dazu nicht explizit auffordern. Abhängig von der Abgabenart sind darüber hinaus noch folgende Punkte zu beachten:

Einkommensteuer

Das Ertragsteuerrecht sieht eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen vor, wenn ein Wohnsitz im Inland und damit einhergehend erstmals eine persönliche Einkommensteuerpflicht begründet wird. Irrelevant ist dabei, ob die betreffende Person auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Weiters ist die regelmäßige Offenlegung sämtlicher Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtend.

Für den Fall, dass laufend erklärte Einkünfte wegfallen, ohne dass gleichzeitig der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, reicht es aus, die Einkünfte in die Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres nicht mehr aufzunehmen. Es besteht demnach keine ausdrückliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, außer das Finanzamt fordert dazu auf, die Gründe für den Wegfall bekanntzugeben.
Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, Umstände bekanntzugeben, die eine Anpassung der unterjährigen Einkommensteuervorauszahlungen ermöglich würden, es sei denn, auch hier fordert das Finanzamt ausdrücklich dazu auf.

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz knüpft bei der Anzeigepflicht an das Finanzamt an die erstmalige Begründung und an die Beendigung der Unternehmereigenschaft an. Wer daher eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, muss dies innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen. Ist der Abgabenpflichtige bereits aufgrund eines anderen umsatzsteuerrelevanten Tatbestandes beim Finanzamt erfasst, so entfällt mangels Erstmaligkeit die Anzeigepflicht.
Jedenfalls sind sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Umsätze im Rahmen einer jährlichen Umsatzsteuererklärung offenzulegen. Eine Ausnahme besteht nur für Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz weniger als € 30.000 beträgt.